Steuerberater Hansjörg Bay - Unternehmensführungslexikon
Rechnungswesen | Marketing | Organisation | Controlling
Handelsbilanz
Rechnungswesen » Handelsbilanz:
Nach § 242 Abs. 1 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes
und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis
seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss
(Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.
Die Handelsbilanz
informiert darüber, mit welchem Erfolg das Unternehmen in einem bestimmten
Zeitabschnitt (in der Regel Geschäftsjahr) gearbeitet hat. Der Saldo
der Bilanz ist das Eigenkapital. Der Unterschied des Kapitals am Schluss
eines Geschäftsjahrs gegenüber dem Kapital zu Beginn des Handelsgewerbes
bzw. dem Kapital am Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs ist der
Geschäftserfolg des Unternehmens. Die Handelsbilanz dient damit der
Ermittlung des Jahresergebnisses.
Der Jahresabschluss und damit auch die
Handelsbilanz als dessen Teil sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung (GoB) aufzustellen (§ 243 Abs.1 HGB).
Der
Geschäftserfolg eines Geschäftsjahrs beruht auf den Geschäftsvorfällen
dieses Jahres. Es dürfen daher nur die Ergebnisse der Handelsgeschäfte
ausgewiesen werden, die auch zum laufenden Geschäftsjahr gehören, für das die
Bilanz aufgestellt wird. Das bedingt eine klare und eindeutige Trennung
der Rechnungsperioden. Das wird durch das Realisationsprinzip und das
Imparitätsprinzip erreicht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Der
Geschäftserfolg lässt sich nur dann zutreffend als Kapitalveränderung
ermitteln, wenn die das Kapital einer Schlussbilanz ergebenden
Vermögensgegenstände nach denselben Grundsätzen bewertet werden wie die
Vermögensgegenstände der folgenden Schlussbilanz. Daher sind die auf den
vorhergehenden Jahresabschluss
angewandten Bewertungsmethoden grundsätzlich beizubehalten (§ 252 Abs. 1
Nr. 6 HGB). Abweichungen hiervon bedürfen der Erläuterung.
Die
Schlussbilanz eines Geschäftsjahrs ist gleichzeitig die Anfangsbilanz des
folgenden Geschäftsjahrs. Daher müssen die Wertansätze der
Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs mit denen der Schlussbilanz des
vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

