Steuerberater Hansjörg Bay - Unternehmensführungslexikon
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Aufwand
Rechnungswesen » Aufwand:
1. Allgemeines In der täglichen betrieblichen Praxis werden die
Begriffe Kosten und Aufwand in der
Umgangssprache oft gleichwertig verwendet. Da in den Verwaltungen der
Unternehmen jedoch nicht nur Kaufleute, sondern auch Techniker arbeiten,
ist es um so wichtiger, dass von allen Beteiligten bestimmte Begriffe des
Rechnungswesens einheitlich benutzt werden. Ebenso wichtig ist darüber
hinaus, dass unter dieser einheitlichen Begriffsdefinition auch alle
Beteiligten dasselbe verstehen. Einer dieser Begriffe ist dabei der
Aufwand, der vom Begriff der Kosten
streng zu trennen ist.
2. Begriffsbestimmung Mit Aufwand
wird der gesamte Werteverzehr innerhalb eines Unternehmens
bezeichnet. Dabei ist dieser Werteverzehr (oder auch: Güterverbrauch) immer
gleichzeitig auch mit einer finanziellen Ausgabe verbunden. Der Zeitpunkt
der Ausgabe und der Zeitpunkt des tatsächlichen Güterverbrauchs im
Unternehmen müssen dabei jedoch nicht zwangsläufig in derselben Zeitperiode
(Geschäftsjahr) erfolgen.
Jeder
Vorgang innerhalb des Unternehmens, der eine Ausgabe oder eine
Verbindlichkeit darstellt, ist also für das Unternehmen Aufwand. Dabei ist
es vom Grundsatz her erst einmal vollkommen unerheblich, ob dieser Vorgang
einen betrieblichen oder einen außerbetrieblichen Charakter hat.
Der Begriff Aufwand ist gegenüber dem Begriff Kosten übergeordnet, also wesentlich weiter
gefasst. Er umfasst den betrieblichen Werteverzehr, der einerseits mit dem
Begriff Kosten bezeichnet wird und
andererseits den außerbetrieblichen Werteverzehr, der mit dem Begriff neutraler Aufwand bezeichnet wird.
Die Begriffe Aufwendungen und Kosten
stimmen zwar in bestimmten Bereichen überein, sind aber keinesfalls
identisch. Der Teil der Aufwendungen, der den Kosten entspricht, nennt man
Zweckaufwendungen oder betrieblicher Aufwand. Die Kosten, die ebenfalls Aufwendungen sind,
bezeichnet man als Grundkosten. In der Finanzbuchhaltung werden dagegen die
Kosten, die nicht gleichzeitig Aufwand
sind, und in der Kosten- und
Leistungsrechnung die Aufwendungen, die nicht gleichzeitig Kosten sind, gesondert behandelt. Diese
Aufwands- bzw. Kostenbestandteile werden einerseits als neutrale
Aufwendungen und andererseits als kalkulatorische Kosten bezeichnet. Die folgende Abbildung
zeigt Ihnen die Zusammenhänge zwischen der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung auf.

Abbildung 1: Zusammenhang zwischen Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung Aus dem
Schaubild ergibt sich, dass die Begriffe Zweckaufwand (= Betrieblicher
Aufwand) und Grundkosten identisch sind. Die neutralen Aufwendungen dagegen
sind keine Kosten, während die
Zusatzkosten (auch kalkulatorische Kosten
genannt) kein Aufwand sind.
Wenden wir uns nun den
Aufwandsbegriffen des Schaubildes zu: Beim neutralen Aufwand unterscheidet
man in:
betriebsfremder Aufwand
periodenfremder Aufwand
außerordentlicher Aufwand
3. Betrieblicher Aufwand Der betriebliche Aufwand (=
Grundkosten), deren Konten in der Kontenklasse 4 des GKR zu finden sind,
umfassen insbesondere
den Materialaufwand, wie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
den Personalaufwand, wie Löhne, Gehälter, Soziale Abgaben und
sonstige gesetzliche, tarifliche oder freiwillige Personalaufwendungen,
den Instandhaltungsaufwand,
die Steuern
und Abgaben,
die Verwaltungskosten, wie Büro- und
Raumkosten, Mieten, Werbe- und Finanzkosten, etc.,
die
Abschreibungen.
4. Zusatzkosten Daneben gibt
es noch Kosten, die zwar in der
Kostenrechnung (und damit auch in der Kalkulation) angesetzt werden, die
aber keinerlei Aufwand darstellen, da sie nicht zu einer Ausgabe führen. Da
diese Kosten zusätzlich zu den
betrieblichen Aufwand kalkuliert werden, heißen sie Zusatzkosten oder auch
kalkulatorische Kosten. Die wichtigsten
in der täglichen betrieblichen Praxis vorkommenden Zusatzkostenarten
sind:
kalkulatorische Zinsen,
kalkulatorische Abschreibungen,
kalkulatorische
Wagnisse,
kalkulatorischer Unternehmerlohn.
Einigen der zuvor genannten Arten stehen - allerdings in
anderer Höhe - Aufwendungen in der Finanzbuchhaltung gegenüber. Anderen
Arten wiederum fehlt der Gegenpart in der Finanzbuchführung. Dies hat in
der betriebswirtschaftlichen Theorie dazu geführt, dass die Zusatzkosten
noch einmal in zwei Gruppen unterteilt wurden.
Anderskosten
Hierbei stehen in der Bilanz nur anders ermittelte
Aufwendungen.
| In der Bilanz stehen nur die
Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellkosten, in der
Kostenrechnung jedoch von den Wiederbeschaffungskosten. Bei den
Abschreibungen sind weitere Unterschiede möglich, z. B.: unterschiedliche
Nutzungsdauer, Abschreibung über die bilanzielle Nutzungsdauer hinaus. |
(eigentliche) Zusatzkosten
Diesen kalkulatorischen Kosten stehen in der Bilanz keine vergleichbaren Aufwendungen gegenüber.
| Beispiel: | |
| Unternehmerlohn bei der Personengesellschaft,
Eigenkapitalverzinsung | |
5. Behandlung beim Jahresabschluss Um den Erfolg eines Unternehmens zu ermitteln, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung Aufwand und Ertrag einander gegenübergestellt. Als Aufwand bezeichnet man den Geldwert aller Güter und Leistungen, die im Unternehmen vor allem für die Produktion ge- bzw. verbraucht werden. Darunter fallen eingesetztes Material (Rohstoffe und Vorerzeugnisse), Personalkosten (Löhne, Gehälter, Sozialaufwand) und Abschreibungen, aber auch Posten wie Steuern, andere öffentliche Abgaben und Zahlungen für Zinsen, Mieten, Pachten und Versicherungsbeiträge, usw.
6. Zu beachtende Vorschriften In § 252 HGB finden sich die allgemeinen Bewertungsgrundsätze. In Absatz 1 Nr. 5 heißt es:
" Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere Folgendes:
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen."
Darber hinaus ist bei der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung der § 275 HGB zu beachten.

