Steuerberater Hansjörg Bay - Steuerlexikon
Vorsteuerabzug - Rechnung
Als Vorsteuer sind nur Beträge abzugsfähig, die in einer Rechnung gesondert ausgewiesen sind
(Ausnahmen: Einfuhrumsatzsteuer, Erwerbsteuer). Diese Rechnung kann durch den leistenden
Unternehmer ausgestellt worden sein. In Sonderfällen ist auch die
Abrechnung per Gutschrift durch den Leistungsempfänger möglich.
Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist nur dann möglich, wenn alle
Pflichtangaben in der Rechnung enthalten
sind (vgl. Rechnung - Inhalt). Fehlt
beispielsweise in einer Rechnung der
Zeitpunkt der Lieferung, so entfällt der
Vorsteuerabzug selbst dann, wenn der
Zeitpunk der Lieferung mit dem
Ausstellungsdatum der Rechnung identisch
ist (BFH, 17.12.2008 - XI R 62/07).
Als Rechnung wird jede Geschäftsunterlage, die
die erforderlichen Angaben enthält, angesehen, wenn mit ihr über eine
Leistung abgerechnet wird. Das können neben dem eigentlichen
Rechnungsexemplar auch Verträge oder andere Vereinbarungen sein. Die
Pflichtangaben einer Rechnung können auch
in unterschiedlichen Dokumenten enthalten sein, wenn ein eindeutiger
Zusammenhang mit der jeweiligen Rechung gegeben ist.
Eine Rechnung ist von demjenigen zu erstellen, den
die Abrechnungslast zivil- oder schuldrechtlich trifft und der anhand
seiner eigenen Geschäftsunterlagen zur Abrechnung in der Lage ist. Das ist
im Regelfall der leistende Unternehmer. Ausnahmen gibt es z.B. für
Handelsvertreter, Verleger und Automatenaufsteller in Gaststätten.
Seit dem 01.01.2002 ist gem. § 14 Abs. 4 UStG i.V.m. § 15 UStG
auch der Vorsteuerabzug aus
elektronischen Abrechnungen, die eine qualifizierte elektronische
Signatur mit Anbieter-Akkreditierung enthalten, möglich (Rechnung - elektronisch).
Die in der
Rechnung gemachten Angaben müssen der
Wahrheit entsprechen. Wird in der Rechnung
z.B. eine Gefriertruhe für die Gastwirtschaft berechnet, tatsächlich aber
ein Fernseher für die Gastwirtschaft geliefert, ist allein wegen der
falschen Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes ein Vorsteuerabzug nicht möglich.
In
Ausnahmefällen ist es zulässig, statt der Leistungshandlung den
Leistungserfolg anzugeben. Dies trifft häufig im Baugewerbe zu, wenn
Rechnungen über die ausgeführten Gewerke ausgestellt werden, obwohl nur Arbeitnehmer überlassen worden sind.
Voraussetzung dafür ist aber, dass die überlassenen Arbeitnehmer diese Gewerke auf Anweisung des
Entleihers tatsächlich ausgeführt haben. Diese sog. Umqualifizierung
nach dem AÜG (§ 1 Abs. 1 AÜG, § 9 Nr. 1 AÜG und § 19 Abs. 1 Nr. 1 AÜG)
führt nicht zum Verlust des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger, da
die tatsächlichen Leistungsvorgänge dem Inhalt der Abrechnung entsprechen
und nur zur Vermeidung der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung eine
andersartige Abrechnungsform gewählt werden.
Die ausgewiesene Umsatzsteuer ist nur in Höhe des
ausgewiesenen Betrages als Vorsteuer abzugsfähig. Ist die tatsächlich
entstandene und vom leistenden Unternehmer geschuldete Steuer höher, kann
der Empfänger der Rechnung gleichwohl nur
den ausgewiesenen Betrag abziehen. Er muss den Rechnungsaussteller zu einer
Berichtigung seines Abrechnungspapiers bewegen, um den vollen Vorsteuerabzug zu erhalten.
Weist der
Aussteller der Rechnung einen höheren
Betrag aus, als er für den Umsatz
gesetzlich schuldet, ist trotzdem nur der gesetzlich geschuldete
Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abzugsfähig (BFH, 02.04.1998 - V R 34/97).
Gesetzlich geschuldete Steuer ist nach dem Urteil des EuGH, 13.12.1989 -
Rs. C-342/87 dahin auszulegen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für diejenigen Steuern
besteht, die geschuldet werden. Das bedeutet, dass das Recht auf Vorsteuerabzug sich nicht auf eine Steuer
bezieht, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist, siehe auch unrichtiger Steuerausweis.
Wird in
einer Rechnung über Umsätze abgerechnet,
die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind für jeden Steuersatz die
darauf entfallenden Entgelte und die Steuerbeträge gesondert anzugeben.
Eine Aufteilung für jede einzelne gelieferte Ware ist nicht
erforderlich.
Ein Vorsteuerabzug
ist nicht zulässig, wenn die Umsatzsteuer durch einen Unternehmer
ausgewiesen wurde, der zum Ausweis nicht berechtigt war. Dies ist z.B. der
Fall, wenn der Unternehmer unter die Regelung für Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) fällt
oder gar kein Unternehmer im Sinne des UStG ist, siehe auch unberechtigter Steuerausweis.
Die
Berichtigung einer fehlerhaften oder unvollständigen Rechnung darf nur durch den Aussteller der Rechnung erfolgen, eine Korrektur durch den
Empfänger ist nicht zulässig. Selbst die Ergänzung des Empfängers oder des
Steuerbetrages bzw. Steuersatzes darf nur der Unternehmer vornehmen, der
die Leistung erbracht hat. Der in der Praxis häufig anzutreffende Stempel
"Im Rechnungsbetrag sind ... % Umsatzsteuer enthalten", der auf
Kleinbetragsrechnungen häufig ergänzt wird, sollte nicht vom Abnehmer
benutzt werden.

