Steuerberater Hansjörg Bay - Steuerlexikon
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist zunächst der Zeitraum, für den im Rahmen der
Gewinneinkünfte regelmäßig Jahresabschlüsse erstellt werden.
Ein
Wirtschaftsjahr umfasst grundsätzlich 12 Monate (§ 8b EStDV). Ein kürzeres
Wirtschaftsjahr (Rumpfwirtschaftsjahr) ist allerdings möglich, z.B. bei
Beginn der Tätigkeit im Laufe des Jahres, Beendigung vor Ablauf des
Wirtschaftsjahres, Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen
Abschlussstichtag.
Als Wirtschaftsjahr sind
vorgeschrieben:
Land- und Forstwirte 01.07. bis
30.06. Bei bestimmten Betrieben kommt auch ein anderes Wirtschaftsjahr in
Betracht, vgl. dazu § 8c EStDV.
Gewerbetreibende Soweit
sie im Handelsregister eingetragen sind, können Gewerbetreibende ihr
Wirtschaftsjahr selbst bestimmen. Maßgebend ist der Zeitraum (von 12
Monaten), für den sie regelmäßig Abschlüsse (Bilanzen) machen. In Betracht
kommt das Kalenderjahr aber auch jeder andere Zeitraum, z.B. vom 01.04. bis
31.03. usw. Einer Zustimmung zu einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr bedarf es bei der erstmaligen Wahl des Wirtschaftsjahres
nicht. Wurde allerdings zunächst das Kalenderjahr gewählt, kann eine
Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Zeitraum nur noch mit
Zustimmung des Finanzamts erfolgen.
Nicht im
Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende haben zwingend das
Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr. Ein davon abweichendes Wirtschaftsjahr
ist auch mit Zustimmung des Finanzamts nicht möglich.
Weitere
Ausführungen zum Wirtschaftsjahr finden Sie unter Tz. 1.1 im Stichwort Bilanzkorrekturen.

