Steuerberater Hansjörg Bay - Steuerlexikon
Verwarnungsgelder
Der BFH hat mit Urteil vom 07.07.2004 - V R 29/00, BStBl II 2005, 367
entschieden, dass kein Arbeitslohn gegeben
ist, wenn ein Paketzustelldienst aus ganz überwiegend betrieblichem
Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernimmt, die gegen bei ihm
angestellte Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind.
Dass kein Arbeitslohn anzunehmen ist, werde
auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Verwarnungsgelder auf Seiten der
Arbeitnehmer von einem steuerlichen
Abzugsverbot betroffen seien.
Wie der BFH in seiner Entscheidung
mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, erfolgte die Übernahme der
Verwarnungsgelder angesichts der Besonderheiten des Streitfalles im ganz
überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Dies war im
Wesentlichen auf folgende Gründe zurückzuführen:
Dem
Fehlverhalten der Arbeitnehmer war - nicht
zuletzt aus Gründen der Konkurrenz zur damaligen Deutschen Bundespost, der
seinerzeit im Straßenverkehr Sonderrechte zustanden - eine konkrete
betriebliche Entscheidung vorausgegangen, an der die Fahrer ihr Verhalten
ausgerichtet hatten.
Die Übernahme der Verwarnungsgelder
führte lediglich zum Ausgleich eines Nachteils, den die Arbeitnehmer allein im Interesse ihres
Arbeitgebers hingenommen hatten.
Das individuelle
Interesse des einzelnen Arbeitnehmers an der Kostenübernahme war nicht von
größerer Bedeutung als das betriebliche Interesse des Unternehmens.
Die Weigerung des Arbeitgebers, die Verwarnungsgelder zu
bezahlen, hätte zu einer Beeinträchtigung des Betriebsklimas geführt.
Der BFH hat ausdrücklich offen gelassen, ob anders zu
entscheiden gewesen wäre, wenn es sich - anders als im Streitfall - nicht
um einen relativ geringfügigen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung
gehandelt hätte. Da er mehrfach die Besonderheit des von ihm zu
beurteilenden Sachverhalts betont hat, ist das Urteil somit nach Auffassung
der Finanzverwaltung nicht dahingehend zu verstehen, dass die Übernahme von
Bußgeldern generell keinen Arbeitslohn
darstellt. Es ist insbesondere nicht übertragbar auf solche
bußgeldbewehrten Verhaltensweisen, die zu erhöhten Schadensrisiken bzw.
Gesundheitsgefährdungen führen, beispielsweise wenn gesetzliche Ruhezeiten,
behördliche Geschwindigkeitsbegrenzungen, das Rotlicht an Ampelanlagen, das
Alkoholverbot missachtet werden oder in ähnlicher Weise gegen die StVO
verstoßen wird.
Ein aktuelles Urteil des BFH hat klargestellt, dass
eine vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten Geldbuße bzw. -auflage
steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt
(BFH, 22.07.2008 - VI R 47/06).
| Hinweis: | |
| Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich der
Sichtweise hinsichtlich der Übernahme von Verwarnungsgeldern für den
Bereich der Sozialversicherung angeschlossen. Das eigenbetriebliche
Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Bewilligung des
Fehlverhaltens des Arbeitnehmers müsse aber konkret schriftlich
niedergelegt und in den Lohnunterlagen dokumentiert werden. Ferner wird ein
eigenbetriebliches Interesse nur angenommen, wenn die Verletzung des
Halteverbots mit einem Firmenfahrzeug begangen wurde (Besprechungsergebnis
vom 25./26.4.2006). | |

