Steuerberater Hansjörg Bay - Steuerlexikon
Steuerschuldner
Bei der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der
Unternehmer, der den steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
erbringt, Schuldner der Steuer. Da das Umsatzsteuergesetz aber auch an
verschiedene andere Tatbestände eine Steuerschuld knüpft, kommen auch noch
andere Personen als Steuerschuldner in Betracht bei. Hierbei sind folgende
Fälle denkbar:
Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer in der Rechnung (§ 14 Abs. 2 UStG):
Steuerschuldner ist in diesem Fall der Unternehmer, der die Rechnung mit der zu hohen Steuer ausgestellt
hat,
Unrichtiger Steuerausweis
Innergemeinschaftlicher
Erwerb gegen Entgelt (§ 1a UStG):
Steuerschuldner ist in diesem
Fall der Erwerber,
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Zu Unrecht als steuerfrei behandelte innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 4 UStG):
In den
Fällen, in denen die Behandlung als steuerfrei auf Grund unrichtiger
Angaben des Abnehmers erfolgt ist, wird der Abnehmer zum
Steuerschuldner,
Innergemeinschaftliche
Lieferungen
Nicht berechtigter Steuerausweis
in einer Rechnung (§ 14 Abs. 3
UStG):
Weist jemand in einer Rechnung
Umsatzsteuer gesondert aus, obwohl er dazu
nicht berechtigt ist (z.B. ein Nichtunternehmer oder ein Kleinunternehmer), wird der
Rechnungsaussteller zum Steuerschuldner für die ausgewiesene
Steuer,
Unberechtigter
Steuerausweis
Innergemeinschaftliches
Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG):
Bei innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäften wird der letzte Abnehmer zum Steuerschuldner für
die Umsatzsteuer aus diesem
Geschäft,
Innergemeinschaftliche
Dreiecksgeschäfte
Leistungsempfänger:
Durch das Steueränderungsgesetz 2001 wurde
das bisherige Abzugsverfahren für bestimmte Lieferungen und Leistungen abgeschafft. An diese Stelle tritt
die direkte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers,
Steuerschuldner - Leistungsempfänger
Über diese Tatbestände hinaus kann der Unternehmer u.U. für die
Umsatzsteuer eines anderen Unternehmers
als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, siehe Umsatzsteuerhaftung.

