Steuerberater Hansjörg Bay - Steuerlexikon
Altersvorsorge
Das Niveau der zu erwartenden gesetzlichen Rente wird in den nächsten Jahren weiter
sinken. Darüber hinaus will der Gesetzgeber die späteren Rentenleistungen
höher (voll) besteuern. Deshalb hat der Gesetzgeber die unter diesem
Stichwort angesprochene, ergänzende "Riester-Förderung" ab 2002 zur
besseren Altersvorsorge eingeführt und zudem ab 2005 einen höheren
Sonderausgabenabzug zum Aufbau einer verbesserten Altersvorsorge
("Rürup-Förderung") zugelassen.
Die Riester-Rentenreform
sieht neben strukturellen Änderungen im Bereich des Rentenrechts ab 2002
auch steuerliche Fördermaßnahmen zum Aufbau einer kapitalgedeckten privaten
Altersvorsorge vor. Danach soll zum Ausgleich des im Laufe der kommenden
Jahre aufgrund des sich verändernden Altersaufbaus in der Bevölkerung
sinkenden Rentenniveaus eine private Sparleistung des Einzelnen durch eine
staatliche Zulage (Altersvorsorge -
Zulage und Altersvorsorge -
Kinderzulage) oder alternativ durch den Abzug als Sonderausgabe
(Altersvorsorge - Sonderausgabenabzug) bei
der Einkommensteuer (Kombimodell) steuerlich begünstigt werden.
Vergleichbar mit dem Familienleistungsausgleich wird Jahr für Jahr
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft, ob im jeweiligen
Einzelfall die zu gewährende Zulage oder ein Sonderausgabenabzug der
begünstigten Aufwendungen für den Steuerpflichtigen günstiger ist
(Günstigerprüfung).
Nach dem Altersvermögensgesetz
geförderte Altersvorsorgebeiträge sind Beiträge, die der Zulageberechtigte
zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages leistet, der nach § 5
AltZertG (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) zertifiziert ist
(Altersvorsorge - Zertifizierung). Für die
Zertifizierung zuständig ist die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Förderfähig sind ab 2002 mit Zulage
oder Steuervorteil als private kapitalgedeckte Altervorsorge:
Rentenversicherungen sowie Fonds- und Banksparpläne.
Um die Bürger
zu entlasten ist festgelegt, dass der Berechtigte nur seine
Mindest-Eigenbeiträge zu zahlen hat. Die Höhe der Förderung mit Zulage ist
abhängig von Familienstand und der Kinderzahl. Darüber hinaus kann der
gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend
gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher
als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich mit dem
Steuerbescheid überwiesen. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem
Anlagekonto. Begünstigt sind insgesamt nur zwei Verträge; die Zulage kann
in einem Beitragsjahr maximal auf zwei Verträge verteilt werden.
Zu den begünstigten Altersvorsorgebeiträgen gehören auch Zahlungen an eine
Pensionskasse, Direktversicherung oder an einen
Pensionsfond, soweit die Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt
sind und die Beiträge aus individuell versteuerten Arbeitsentgelten
erbracht werden. Der Sparer (Arbeitnehmer)
kann also auch über die betriebliche
Altersversorgung die Förderung mit Zulage oder Sonderausgabenabzug
erhalten. Dann muss er keinen Privatvertrag abschließen.
Es ist
möglich, zunächst auf einem Zeitkonto gesammelte verbeitragte und
spätestens am Jahresende als Einmalzahlung in betriebliche Altersversorgung umgewandelte
Beiträge mit Altersvorsorgezulage oder Sonderausgabenabzug zu fördern. Die
zwischenzeitliche Bildung von Zeitkonten ist insoweit unbeachtlich (BMF,
08.10.2001 - IV C 5 - S 2333 - 71/01, DStR 2001, 2073).
Die
(nachteilige) Konsequenz der staatlich geförderten Altersvorsorge ist die
spätere nachgelagerte Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase.
Zum Jahreswechsel auf dem Anlagekonto eingegangene Zahlungen sind noch dem
abgelaufenen Jahr zuzuordnen (OFD Koblenz, 09.01.2003 - S 2491 A, DStR
2003, 289).
Das BMF hat das ab 2007 anzuwendende Vordruckmuster für die
Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag
oder aus einer betrieblichen Altersversorgung bekannt gemacht (BMF,
11.07.2007 - IV C 8 - S 2257-b/07/0002, BStBl II 2007, 537). Zum ab 2009 zu
verwendenen Mitteilungsvordruck vgl. BMF, 23.03.2009 - IV C 3 - S
2257-b/07/10002). Zum ab 2010 zu vewendenen Mitteilungsvorsruck vgl. BMF,
17.12.2010 - IV C 3 - S 2257-b/07/10002.
Der Gesetzgeber hat eine
verbesserte Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die
geförderte Altersvorsorge beschlossen. Das Gesetz zur verbesserten
Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte
Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG) enthält folgende
Eckpunkte (ausführlicher zum Thema vgl. Altersvorsorge - Eigenheimrente):
Die Regelungen der Riester-Förderung gelten auch für den Erwerb
oder den Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien. Das heißt: Mit den
Riester-Zulagen wird auch der Kauf, der Bau oder die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses sowie der Erwerb
von Anteilen an Wohngenossenschaften belohnt. Voraussetzung für die
Förderung ist, dass die Wohnung selbst
genutzt wird.
Wie bei allen Riester-Produkten gilt: In
der Sparphase sind die Beiträge steuerfrei. In der Auszahlungsphase werden
die Leistungen besteuert.
Das steuerliche geförderte Kapital wird in einem sog. Wohnförderkonto
erfasst.
Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung ist nur der Umfang
der tatsächlich in Anspruch genommenen Förderung, nicht dagegen der
Nutzungswert.
Die Tilgung von Immobilienkrediten wird
steuerlich gleichrangig berücksichtigt wie Altersvorsorgebeiträge. Die
staatlichen Zulagen für Tilgungsbeiträge werden dementsprechend zu 100 %
für die Darlehenstilgung eingesetzt.
Wer bereits
staatlich gefördert ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann einen
Teil oder alles für die Anschaffung oder den Bau der eigenen vier Wände
verwenden. Dasselbe gilt auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen.
Eine solche "Entnahmemöglichkeit" wird auch für den Beginn der
Auszahlungsphase vorgeschlagen, um damit eine selbst genutzte Wohnimmobilie
entschulden zu können. Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht mehr
zwingend erforderlich.
Darlehensverträge für die
Anschaffung und den Bau von selbst genutzten Immobilien und
Genossenschaftsanteilen gehören künftig zu den begünstigten
Anlageprodukten. Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften können damit
geförderte Altersvorsorgeprodukte anbieten. Hierdurch erweitert sich die
Produktpalette, aus der der Zulageberechtigte das für ihn geeignete
Altersvorsorgeprodukt auswählen kann.
Wohnungsbauprämien werden nur noch gewährt, wenn das gesparte Kapital in
Wohnimmobilien investiert wird. Bisher kann es nach Ablauf der Sperrfrist
von 7 Jahren für andere Zwecke verwendet werden. Das
Wohnungsbauprämiengesetz wird damit stärker auf wohnungswirtschaftliche
Maßnahmen ausgerichtet. Vgl. hierzu auch das Stichwort Wohnungsbauprämie.
| Hinweis: | |
| Weitere Einzelheiten zur Förderung der
privaten Altersvorsorge vgl. auch BMF, 20.01.2009 - IV C 3 - S
2496/08/10011 / IV C 5 - S 2333/07/0003, zum 01.01.2010 aufgehoben und
ersetzt durch BMF, 31.03.2010 - IV C 3 - S 2222/09/10041 - IV C 5 - S
2333/07/0003. | |
Der Inlandsbezug der "Riester-Rente" ist europarechtswidrig (EuGH, 10.09.2009, C-269/07, Kommission/Deutschland, DStR 2009, 1954). Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Einführung und Beibehaltung der Vorschriften zur ergänzenden Altersvorsorge in den §§ 79 bis 99 EStG gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sowie aus Art. 18 EG verstoßen, soweit diese Vorschriften
Grenzarbeitnehmern und deren Ehegatten die Altersvorsorgezulage verweigern, falls sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind,
Grenzarbeitnehmern nicht gestatten, das geförderte Kapital für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung zu verwenden, falls diese nicht in Deutschland belegen ist, und
vorsehen, dass die Zulage bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland zurückzuzahlen ist.
Mit Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 08.04.2010 (BGBl 2010 I S. 386) ist die Riester-Rente inzwischen nachgebessert worden. Auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Falle des Wegzugs des Förderberechtigten ins EU-/EWR-Ausland wird verzichtet (§ 95 Abs. 1 EStG). Eine Rückforderung bei ausländischen Arbeitnehmern oder den sog. ins Ausland abgewanderten Rentnern erfolgt nur noch in den Fällen, in denen sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Drittstatten befindet, trotz Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im EU- oder EWR-Raum eine Person laut DBA dort nicht als ansässig gilt, die Zulageberechtigung des Sparers endet oder die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags begonnen hat. Vgl. auch die Stichworte Altersvorsorge - Personenkreis bzw. Altersvorsorge - Eigenheimrente.

