Steuerberater Hansjörg Bay - Steuerlexikon
Rechnung
Rechnungen sind für die Umsatzsteuer von
wesentlicher Bedeutung, da sie als Abrechnungspapier für die an einem
Geschäft Beteiligten bestimmte Konsequenzen auslösen. Eine Rechnung muss
nicht als solche bezeichnet werden. Als Rechnung wird jede Urkunde
angesehen, in der über eine Lieferung
oder sonstige Leistung abgerechnet wird. ( Rechnung - Begriff)
Umsatzsteuerlich
muss eine Rechnung bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als solche ihre
Wirkung auszulösen. ( Rechnung -
Inhalt)
Für den Leistungsempfänger besteht bei Vorliegen einer
Rechnung die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen, soweit
er die Voraussetzungen dafür erfüllt. Der leistende Unternehmer schuldet
mindestens die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt.
( Vorsteuerabzug und Rechnung - Steuerausweis)
Auch
Abrechnungen des Leistungsempfängers, so genannte Gutschriften, werden wie
Rechnungen behandelt, wenn sie bestimmte besondere Voraussetzungen
erfüllen.
( Rechnung -
Gutschrift)
Für Rechnungen über
Kleinbeträge und Fahrausweise gelten Vereinfachungsregeln, die zur
Erleichterung der Abwicklung dienen. ( Rechnung - Kleinbetrag)
Sonderregelungen existieren für Rechnungen über Anzahlungen sowie bei
verbilligten Leistungen und
Entgeltzahlungen von dritter Seite.
( Rechnung - Anzahlung) und ( Rechnung - Sonderfälle)
Werden
falsche Rechnungen ausgestellt oder stellen Nichtunternehmer Rechnungen
aus, in denen Umsatzsteuer gesondert
ausgewiesen wird, führt die Aushändigung dieser Rechnung an Dritte für den
Aussteller dazu, dass die zu hoch oder insgesamt ausgestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen
ist.
( Unrichtiger Steuerausweis
und Unberechtigter
Steuerausweis)
Für bestimmte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gibt es
eine Sondervorschrift in § 14a UStG, die die Rechnungsausstellung für
diese Fälle regelt. Im Ergebnis werden die allgemein gültigen
Rechnungsvorschriften entsprechend auch auf diese Leistungen angewandt.
Durch das
Steueränderungsgesetz 2001 wurde in § 14 UStG entsprechend der 6.
EG-Richtlinie eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung auch für
steuerfreie Umsätze aufgenommen. In der Rechnung war entsprechend
auf die Steuerfreiheit hinzuweisen. Diese Verpflichtung wurde mit Wirkung
vom 01.01.2009 wieder aufgehoben.
Seit dem 01.01.2002 kann
eine Rechnung auch in der Form einer elektronischen Abrechnung
erstellt werden (Rechnung -
elektronisch).
Ist der Empfänger der Leistung ein
Unternehmer, besteht ab dem 01.01.2004 gem. § 14 Abs. 2 UStG
für den Leistungserbringer die gesetzliche Verpflichtung, eine Rechnung
auszustellen. Die Rechnung ist spätestens sechs Monate nach Ausführung
der Leistung auszustellen. Werden vor der Ausführung der Gesamtleistung
Anschlagszahlungen vereinnahmt, sind spätestens sechs Monate nach
Vereinnahmung des Teilentgelts entsprechende Abschlagsrechnungen
auszustellen.
Ab dem 01.08.2004 besteht eine gesetzliche
Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen in allen Fällen, wenn eine
steuerpflichtige Werklieferung oder
eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht
worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger kein
Unternehmer ist. In diesen Fällen ist in der Rechnung darauf hinzuweisen,
dass der nichtunternehmerische Leistungsempfänger die Rechnung zwei Jahre
aufzubewahren hat. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des
Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

