Steuerberater Hansjörg Bay - Steuerlexikon
Pensionszusage
Bei Pensionszusagen handelt es sich um betriebliche Versorgungsbezüge, die
nach Ablauf der aktiven Dienstzeit bei einer Körperschaft, einer
Personengesellschaft oder einer Einzelfirma als Altersversorgung gezahlt
werden. Der Arbeitnehmer hat die
Versorgungsbezüge im Zeitpunkt der Auszahlung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu
versteuern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Der Arbeitgeber bildet sog.
Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG. Ein Lohnzufluss ist insoweit für den
Arbeitnehmer noch nicht gegeben. Behält der
Arbeitgeber einen Beitrag vom Arbeitslohn
ein und führt ihn einer Versorgungsrückstellung zu, fließt dem Arbeitnehmer (noch) kein Arbeitslohn zu (BFH, 20.07.2005 - VI R 165/01,
BStB II 2005, 890). Erst die späteren Auszahlungen sind steuerpflichtig.
Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf
Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an
einen Dritten gezahlt wird (BFH, 12.04.2007 - VI R 6/02, BStBl. II 2007,
581).
Bei Personengesellschaften spricht man auch von einer
betrieblichen Versorgungsrente. Eine betriebliche Versorgungsrente
ist gegeben, wenn als Zweck der Rente die
Entlohnung von früher für den Betrieb geleisteter Dienste im Vordergrund
steht; ihr Rechtsgrund wird überwiegend durch das betrieblich veranlasste
Bestreben bestimmt, den Rentenberechtigten zu versorgen und ihn vor
materieller Not zu schützen (BFH, 07.10.1997 - VIII R 56/96, BFH/NV 1998,
820 sowie BFH, 22.03.2006 - XI R 60/03). Bei dem Rentenberechtigten handelt
es sich ggf. um Einkünfte aus
Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 2 EStG. Bei den Einnahmen aus einer
betrieblichen Versorgungsrente wegen einer früheren selbstständigen
Tätigkeit handelt es sich um Einkünfte
gem. § 18 EStG.
Indizien für eine betriebliche Versorgungsrente
sind:
keine verwandtschaftlichen Beziehungen
zwischen den Gesellschaftern und dem Begünstigten,
Zusage an alle Gesellschafter bzw.
langjährig Beschäftigte,
Gewährung der Zusage nicht im
Zusammenhang mit der Veräußerung eines Betriebes oder
Mitunternehmeranteiles,
Bemessung der Höhe nach dem
Versorgungsbedürfnis des Berechtigten, nicht um stille Reserven o.ä.
abzugelten.
Sie ist abzugrenzen von
Versorgungsleistungen.
Rückdeckungsversicherungen werden
regelmäßig im Zusammenhang mit Pensionszusagen abgeschlossen. Der Abschluss
einer derartigen Versicherung dient dem Arbeitgeber dazu, ihm die später
erforderlichen Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten betrieblichen
Versorgung zu verschaffen. Die Abgrenzung zur Direktversicherung ist deshalb von Bedeutung,
weil Beitragszahlungen für eine Rückdeckungsversicherung anders als bei
einer Direktversicherung keinen
gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn
darstellen. Das entscheidende Abgrenzungskriterium liegt darin, wem
gegenüber dem Versicherungsunternehmen der Rechtsanspruch auf die im
Versicherungsfall eintretende Versorgung zusteht (BFH, 27.05.1993 - VI R
19/92, BStBl II 1994, 246 sowie BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05, BStBl II 2009,
385). Danach liegt eine steuerlich unbeachtliche Rückdeckung vor, wenn der
Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Beiträge an ein
Versicherungsunternehmen leistet, die dem Arbeitnehmer kein eigenes Bezugsrecht
einräumt. Rückdeckungsversicherungen, die Pensionszusagen einer
Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Arbeitnehmern (regelmäßig Gesellschafter-Geschäftsführer) absichern,
werden regelmäßig zugunsten des pensionsberechtigten Arbeitnehmers
verpfändet oder mit aufschiebender Bedingung an ihn abgetreten. Hierin
liegt noch kein Zufluss von Arbeitslohn,
weil der Arbeitnehmer gegenwärtig noch
keine unmittelbaren Ansprüche aus der Versicherung erwirbt (R 40b.1 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 LStR ).
Im Zuge der Insolvenz der Kapitalgesellschaft
werden solche Rückdeckungsversicherungen vielfach auf die
pensionsberechtigten Arbeitnehmer
übertragen. Im Zeitpunkt der Übertragung fließt dem Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger
geldwerter Vorteil zu, der regelmäßig dem geschäftsplanmäßigen
Deckungskapital der Versicherung entspricht (R 40b.1 Abs. 3 Satz 3 LStR ).
Hat der Arbeitgeber (ggf. Insolvenzverwalter) keinen Lohnsteuerabzug
vorgenommen, hat er dem Betriebsstättenfinanzamt eine Mitteilung zukommen
zu lassen (§ 38 Abs. 4 Satz 2 EStG).
| Renten und dauernde Lasten Wiederkehrende Leistungen und Bezüge Unterhaltsleistungen |
Leistungen eines Arbeitgebers aus einer Pensionszusage an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften werden ab 2002 nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei gestellt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den vom Pensionsfonds benötigten Betrag nicht sofort als Betriebsausgabe geltend macht, sondern den Betriebsausgabenabzug über 10 Jahre verteilt (§ 4d Abs. 3 EStG, § 4e Abs. 3 EStG). Zur zeitlichen Anwendung der Änderungen der §§ 4d und 6a EStG s. BMF, 18.09.2001 - IV A 6 - S 2176 - 46/01; BStBl 2001 I S. 612. Weitere Einzelheiten nebst Beispiel s. Betriebliche Altersversorgung. Zur Anwendung vgl. BMF, 26.10.2006 - IV B 2 - S 2144 - 57/06.
| Beispiel: | |
| Eine AG hat Versorgungsversprechen in Form einer
Pensionszusage gemacht. Die AG entschließt sich zur steuerneutralen
Möglichkeit der Übertragung der Zahlungsverpflichtung für die späteren
Versorgungsleistungen auf einen Pensionsfonds. Der Pensionsfonds benötigt ein Deckungskapital
von 5 Mio. EUR. Die Übertragung ist im Rahmen von § 3 Nr. 66 EStG
steuerfrei. Die gebildete Pensionsrückstellung von 3 Mio. EUR ist nach § 6a
EStG gewinnerhöhend aufzulösen. Die Leistungen an den Pensionsfonds können im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe der
aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgabe (erfolgsneutral) abgezogen
werden. Der die aufgelöste Rückstellung übersteigende Betrag von 2 Mio. EUR
ist (zur Sicherung der Steuerfreiheit) in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden
zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe mit
jährlich 200.000 EUR abzuziehen (§ 4e Abs. 3 i.V.m. § 3 Nr. 66 EStG). Die
späteren Versorgungsleistungen an die Arbeitnehmer stellen sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 EStG dar,
Altersvorsorge - Besteuerung. | |

