Steuerberater Hansjörg Bay - Steuerlexikon
Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber
Ein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ist zulässig, wenn der
Arbeitnehmer unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist und während des gesamten Jahres ständig
beschäftigt war und wenn für ihn eine Lohnsteuerkarte vorliegt. Eine
Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerjahresausgleich besteht, wenn
er am 31.12. des Jahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 42b Abs. 1 Satz 2
EStG). In bestimmten Fällen darf der Arbeitgeber den
Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchführen (siehe dazu abschließende
Aufzählung in § 42b Abs. 1 Satz 4 EStG). Ab 2004 ist ein
Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber auch dann ausgeschlossen,
wenn auf der Lohnsteuerkarte ein
Freibetrag eingetragen war. Hierzu gehören auch die Freibeträge für Behinderte u. Hinterbliebene. Führt der
Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich durch, ist dies im Lohnkonto und
auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken (§
42b Abs. 4 EStG).
Für zu Unrecht dem Lohnsteuerjahresausgleich
erstattete Lohnsteuerbeträge kommt es zur Haftung des Arbeitgebers.
Wird für
den Arbeitnehmer ein
Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt, so ist dies auch für die
Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag
erforderlich. Wenn der Arbeitnehmer im
Laufe des Kalenderjahres aus der Kirchensteuerpflicht ausgeschieden ist und
dieser Zeitpunkt auf der Lohnsteuerkarte
vermerkt wurde, so ist zunächst der Teil des auszugleichenden
Lohnsteuerbetrages festzustellen, der auf den Zeitraum entfällt, in dem der
Arbeitnehmer dem Kirchensteuerabzug
unterlegen hat. Die auszugleichende Kirchensteuer ist dann nur aus diesem
Teil der Lohnsteuer zu berechnen.
| Hinweis: | |
| Der Lohnsteuerjahresausgleich des Arbeitgebers bei Anwendung des
Faktorverfahrens entfällt ab 2010. | |
Der Arbeitgeber darf den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchführen, wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise die Vorsorge(teil)pauschalen oder bei den Pflegeversicherungsbeiträgen nur zeitweise die Beitragszuschläge für kinderlose Arbeitnehmer berücksichtigt wurden (§ 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 EStG).

