Steuerberater Hansjörg Bay - Steuerlexikon
Gewinnausschüttung
Gewinnausschüttungen von Körperschaften gehören beim Anteilseigner zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG.
Zu den
Gewinnausschüttungen rechnen in erster Linie:
Dividenden auf Aktien
sonstige Bezüge aus Aktien und Genussrechten
Dividenden aus GmbH-Anteilen
Gewinnanteile aus Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (z.B.
Dividenden der Volksbanken)
Erträge aus Investmentfonds
Eine
Gewinnausschüttung liegt unabhängig davon vor, ob sie auf Grund eines
gesellschaftsrechtlich ordnungsgemäßen Beschlusses (offene
Gewinnausschüttung) erfolgt oder ob dem Anteilseigner ein Vermögensvorteil
anderweitig zugewendet wird (verdeckte Gewinnausschüttung).
Als
verdeckte Gewinnausschüttungen und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen werden z.B.
überhöhte Geschäftsführergehälter, unangemessene Mieten für der
Gesellschaft vom Gesellschafter oder nahe
stehenden Personen (z.B. Ehegatte, Kinder)
vermietete Grundstücke u.ä. angesehen.
Werden Anteile z.B. an
einer GmbH oder einer Genossenschaft im Betriebsvermögen gehalten, gehören
die Ausschüttungen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Bei einer
Betriebsaufspaltung gehören die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft
grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen der Anteilseigner im
Besitzunternehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten zur Besteuerung von
Dividenden vgl. das Stichwort Aktien
Das Unternehmensteuerreformgesetz
2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) hat u.a. den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 neu
geregelt. Ab dem 01.01.2009 werden 25 % Steuer auf alle Kapitalerträge
direkt an der Quelle, also z.B. direkt bei der Bank, Sparkasse, GmbH, AG
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Mit der Abgeltungsteuer ist die
Steuerpflicht auf diese Einkunftsart
grundsätzlich abgegolten. Allerdings kann der Steuerpflichtige die
Einbeziehung im Rahmen der Veranlagung
beantragen, wenn er etwa einen (noch) niedrigeren Steuersatz hat.
Dann
entfällt auch für Zuflüsse im Privatvermögen das sog. Halbeinkünfteverfahren, das zudem im
betrieblichen Bereich durch ein sog. Teileinkünfteverfahren ersetzt wird.
Mit der sog. Abgeltungsteuer realisiert der Gesetzgeber eine einheitliche
Besteuerung von Erträgen (Zinsen, Dividenden, Investmenterträgen
Zertifikatserträgen u.s.w.) und Gewinnen aus der Veräußerung privater
Kapitalanlagen mit einem einheitlichen Steuersatz (Abgeltungsteuer;
zuzüglich SolZ und KiSt).

