Steuerberater Hansjörg Bay - Steuerlexikon
Firmenwagen - Poolfahrzeuge
Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils bei einer Firmenwagenüberlassung
setzt voraus, dass der Dienstwagen dem Arbeitnehmer tatsächlich (auch) zur privaten
Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Der Ansatz eines geldwerten Vorteils
kommt nicht in Betracht, wenn eine Privatnutzung des Firmenwagens
ausscheidet (BFH, 21.04.2010 - VI R 46/08).
Zwar spricht nach
ständiger Rechtsprechung der erste Anschein bei einer
Firmenwagenüberlassung für eine private Nutzung (so z.B. Beschlüsse BFH,
14.08.2006 - VI B 152/05, BFH/NV 2006, 2281 und v. 21.06.2007 - V B 211/05,
BFH/NV 2007, 2112). In den entschiedenen Fällen waren jedoch ausnahmslos
Dauersachverhalte mit der Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf das
Fahrzeug zu beurteilen. Lediglich in diesen Fällen dreht der BFH den
allgemeinen Grundsatz, wonach die Finanzverwaltung die Feststellungslast
für Steuer begründende Tatsachen trägt, nach den Regeln des
Anscheinsbeweises um.
Bei sog. Poolfahrzeugen, die dem Arbeitnehmer nur bei Bedarf zur Erledigung
beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten überlassen werden, gelten
hingegen die allgemeinen Grundsätze für steuerbegründende Tatsachen, sofern
der Arbeitgeber die Einhaltung des Nutzungsverbots überwacht. Damit muss
nicht der Arbeitnehmer nachweisen, dass er
das Fahrzeug nicht privat genutzt hat, sondern die Finanzverwaltung muss
belegen, aus welchen Gründen im konkreten Einzelfall von einer
Privatnutzung auszugehen ist (BFH, 21.04.2010 - VI R 46/08).
Ist dem Arbeitnehmer für die dienstliche Nutzung kein
bestimmtes Fahrzeug zugewiesen, sondern steht ein Fahrzeugpool zur
dienstlichen Nutzung zur Verfügung, genügt ein schriftliches Verbot der
Nutzung für private Zwecke, um den ersten Anschein einer privaten Nutzung
auszuschließen (vgl. H 8.1 (9-10) Anscheinsbeweis LStH 2011).
Besteht
kein ernsthaft gemeintes Privatnutzungsverbot für Poolfahrzeuge, führt eine
vom Arbeitgeber erlaubte oder geduldete Privatnutzung (z.B. zu privaten
Gaststätten-/Restaurantbesuchen während einer mehrtägigen Dienstreise) allerdings zu Arbeitslohn.
| Beispiel: | |
| Das Unternehmen verfügt über
einen Fuhrpark von 70 Dienstfahrzeugen, die auf mehrere Standorte verteilt
sind. Neben der dauerhaften Gestellung für bestimmte Arbeitnehmer steht der restliche Fuhrpark dem
Personal für die dienstlichen Belange zur Verfügung. Es besteht eine
Dienstanweisung, die eine Nutzung der Kfz für Privatfahrten bzw. für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
untersagt. Folge: Die Besteuerung eines geldwerten Vorteils als Arbeitslohn bei den punktuell überlassen Kfz ist nicht vorzunehmen. | |

