Steuerberater Hansjörg Bay - Steuerlexikon
Ermäßigter Umsatzsteuersatz - Zahnärzte
1. ZahnärzteDie Leistungen der
Zahnärzte sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei (vgl. Steuerbefreiungen - medizinische Leistungen).
Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind die Lieferung oder die Wiederherstellung von
Zahnprothesen und kieferothopädischen Apparaten, wenn diese im eigenen
Unternehmen hergestellt werden. Dabei
ist es unmaßgeblich, ob die Herstellung durch den Zahnarzt selbst oder
durch Angestellte erfolgt. Diese Leistungen sind allerdings nach § 12 Abs. 2
Nr. 6 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.
Wird eine
Zahnprothese zum Teil von einem fremden Zahntechniker gefertigt und stellt
der Zahnarzt eigene Materialien (z.B. selbst hergestellte Zähne) bei, so
ist die Leistung hinsichtlich der im eigenen Unternehmen gefertigten Materialien (hier die
Zähne) mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.
Wenn aber die
komplette Zahnprothese von einem fremden Zahnlabor oder Zahntechniker
bezogen wird, ist die Lieferung dieser
Zahnprothese insgesamt nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.
Füllungen
(Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen für die
Frontflächen der Zähne (Veneers) aus Keramik sind Zahnprothesen, auch wenn
sie vom Zahnarzt computergesteuert im sog. CEREC-Verfahren gefertigt
werden. Die Lieferungen dieser Gegenstände unterliegen dem ermäßigten
Steuersatz. Alle unmittelbar mit der Prothetik-Lieferung verbundenen Leistungen (z.B. das Auftragen von Haftliquid
oder das Einpudern mit Titandioxidpuder) sind steuerpflichtige
Nebenleistungen.
Hingegen gehört zur umsatzsteuerfreien
zahnärztlichen Leistung der Einsatz der intraoralen Videokamera des
CEREC-Gerätes für diagnostische Zwecke. Die abzurechnenden Leistungen, die auf den Einsatz eines
CEREC-Gerätes entfallen, sind zum Zwecke der Abgrenzung nach steuerfreien
und steuerpflichtigen Umsätzen unter Angabe insbesondere der
Leistungsnummern des Gebührenverzeichnisses der GOZ oder anderer Angaben
getrennt aufzuzeichnen.
2. ZahntechnikerDurch die
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG werden auch die Leistungen von Zahntechnikern erfasst.
Dadurch erfolgt eine Gleichbehandlung mit den Zahnärtzen, die den
Zahnersatz selbst herstellen. Dabei ist es unerheblich, in welcher
Rechtsform ein zahntechnisches Labor betrieben wird.
Werden
Anlagegenstände oder sonstige Materialien verkauft, unterliegen diese
Umsätze dem allgemeinen Steuersatz.
Ermäßigt besteuert werden auch
die unentgeltlichen Wertabgaben.
| Beispiel: | |
| Der Zahntechniker fertigt eine Zahnprothese für seinen Vater an.
Normalerweise würde diese Leistung mit 5.000 EUR + USt an Zahnarztpraxen
berechnet. Der Vater des Zahntechnikers bezahlt kein Entgelt. Die unentgeltliche Wertabgabe ist nach § 3 Abs. 1b UStG zu versteuern. Sie unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, sodass 350 EUR Umsatzsteuer für diesen Vorgang anfällt. | |

