Steuerberater Hansjörg Bay - Steuerlexikon
Abfindung
1. Aufhebung der Steuerbefreiung ab 2006 Die begrenzte
Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten
oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des
Dienstverhältnisses (vgl. § 3 Nr. 9 EStG VZ 2005) ist zum
01.01.2006 aufgehoben worden. Es besteht daher spätestens ab 2008 Steuerpflicht.
2. Abfindung bei
Mini-Jobs Entlassungsentschädigungen gehören auch über den 01.01.2006
hinaus nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt.
Entlassungsabfindungen bleiben in der Sozialversicherung weiterhin
beitragsfrei. Sozialversicherungsrechtlich stellt die
Entlassungsentschädigung keinen Arbeitslohn
dar, sondern einen Ausgleich für den Wegfall künftiger
Verdienstmöglichkeiten (BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88). Folge: Die
Abfindungszahlung hat m.E. keine (rückwirkende) Auswirkung auf den Status
eines Mini-Jobs. Die Abfindungs-Zahlungen bei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Jobs) unterliegen nicht der pauschalen
Besteuerung mit 2 % bzw. 20 %. Bei geringfügig Beschäftigten bestimmt sich
die Bemessungsgrundlage sowohl beim Pauschsteuersatz von 2 % als auch bei
der pauschalen Lohnsteuer von 20 % nach dem Arbeitsentgelt im Sinne der
Sozialversicherung, nicht etwa nach dem steuerlichen Arbeitslohnbegriff.
Die Finanzverwaltung verlangt die Besteuerung der Abfindung des eigentlich
pauschal besteuerten Mini-Jobs über die Lohnsteuerkarte bzw. in 2011 über die sog.
Ersatzbescheinigung (vgl. hierzu R 40a.2 Satz 3 LStR).
3.
Tarifermäßigung Durch die Zahlung einer Abfindung greift die
Progressionswirkung des Steuertarifs und der Steuerpflichtige wird über
Gebühr belastet. Um die Progressionswirkung etwas aufzufangen, besteht über
§ 34 EStG die Möglichkeit der Tarifermäßigung. Zur ermäßigten Besteuerung
einer Abfindung vgl. a. Entschädigungen.
sowie "Außerordentliche Einkünfte".
Steuerlich kann es vorteilhafter sein, eine Abfindung in das nächste
Jahr zu verschieben, wenn im Folgejahr insgesamt weniger Einkünfte zu versteuern sind. Denn die
Tarifermäßigung kann i.d.R. den Steuernachteil durch das Zusammentreffen
von Arbeitslohn und Abfindung nicht in
voller Höhe ausgleichen. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, eine Abfindung aus steuerlichen
Gründen nicht - wie eigentlich nach der Betriebsvereinbarung vorgesehen -
im Dezember, sondern erst im Januar des Folgejahres auszuzahlen, ist
steuerlich auch von einem Zufluss (erst) im Folgejahr auszugehen. Es
handelt sich nicht um Missbrauch im Sinne von § 42 AO (BFH, 11.11.2009 - IX
R 14/09). Ist im Sozialplan für die Fälligkeit einer Abfindung die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen, nimmt der Arbeitnehmer jedoch in einer individuellen
Vereinbarung das Arbeitgeberangebot der Abfindungsauszahlung in zwei Teilen
an, sodass die Fälligkeit des zweiten Teilbetrags vor ihrem erstmaligen
Eintritt auf den Januar des Folgejahres hinausgeschoben wird und die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über den zweiten Abfindungsteilbetrag auch
erst zu diesem Zeitpunkt erlangt wird, erfolgt der für die Besteuerung
maßgebliche Zufluss des zweiten Abfindungsteilbetrags - ohne Annahme eines
Gestaltungsmissbrauchs - ebenfalls erst im Folgejahr (BFH, 11.11.2009 - IX
R 1/09).

