Steuerberater Hansjörg Bay - Steuerlexikon
Entschädigungen
Ob Entschädigungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer steuerpflichtig sind, richtet
sich nach dem tatsächlichen Grund der Zahlung. Erfolgt die Zahlung als
Entgelt für die Arbeitsleistung oder als Ersatz für entgangene Einnahmen,
so besteht Steuerpflicht. Steuerpflichtig
sind auch Entschädigungen für dienstlich verursachte Aufwendungen, soweit
sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind. Einzelheiten
dazu sind beim jeweiligen Stichwort erläutert.
Für bestimmte
Entschädigungen, die in § 24 Nr. 1 EStG definiert sind, wird die Einkommen- und Lohnsteuer gem. § 34 EStG
ermäßigt besteuert, wenn
es sich um die Zahlung eines
sonstigen Bezuges, also nicht um laufenden Arbeitslohn handelt und
begünstigte außerordentliche Einkünfte
vorliegen.
Daher stellen Entlassungsabfindungen, die
arbeitsvertraglich, z.B. im Anstellungsvertrag oder einer gesonderten
Regelung, vereinbart worden sind, keine Entschädigungen dar und sind somit
auch nicht ermäßigt zu besteuern.
Begünstigte außerordentliche Einkünfte liegen dann vor,
wenn die Entschädigung
als Ersatz für entgangene oder
entgehende Einnahmen oder
für die Aufgabe oder das
Nicht-Ausüben einer Tätigkeit gezahlt werden.
Weitere
Voraussetzung ist, dass es sich um eine Zusammenballung von Einnahmen
handelt. Eine solche Zusammenballung ist anzunehmen, wenn Zahlungen, die
sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, in einem Betrag
geleistet werden und demnach auch in einem Veranlagungszeitraum besteuert
werden. Wird eine Entschädigung gezahlt, die lediglich Einnahmen eines
Jahres abgilt, ist der ermäßigte Steuersatz nur maßgebend, wenn die
Entschädigung mit erheblichen laufenden anderen Einkünften des
Arbeitnehmers zusammentrifft und aus diesem Grunde eine Zusammenballung
gegeben ist. Zudem darf die Entschädigung nicht in dem Jahr gezahlt werden,
in dem die entgangenen Einnahmen entstanden wären (BFH, 16.03.1993 - XI R
10/92, BStBl II 1993, 497).
Eine begünstigte Entschädigung für
entgangene Einnahmen liegt vor, wenn ein "Schaden" ersetzt wird. Es muss
sich also um einen Ausgleich für einen Verlust handeln, den der Arbeitnehmer unfreiwillig erlitten hat. Siehe
auch Abfindung.
Lohnnachzahlungen,
die keine auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden Ersatzleistungen
darstellen, sondern lediglich der Erfüllung der unverändert bestehenden
Lohnansprüche dienen, sind keine tarifbegünstigten Entschädigungen (BFH,
16.03.1993 - XI R 52/88, BStBl II 1993, 507).
Die Unfreiwilligkeit
des erlittenen Verlusts setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer an dem Ereignis, das letztlich zu
dem Einnahmeausfall geführt hat, nicht freiwillig mitgewirkt hat. Ein
freiwilliger Verzicht des Arbeitnehmers ist allerdings dann nicht
schädlich, wenn der "freiwillige" Verzicht nur dadurch zu Stande kam, dass
der Arbeitnehmer unter erheblichem
wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden hat (BFH,
27.07.1978 - IV R 153/77, BStBl II 1979, 9). Bei einem vom Arbeitnehmer selbst herbeigeführten Verlust
von Einnahmen gegen Abfindung, um hierdurch
ein für ihn günstiges Geschäft abwickeln zu können (z.B. Auflösung einer Pensionszusage gegen Abfindung durch den Geschäftsführer, um den
Betrieb veräußern zu können), liegt ein solcher erheblicher Druck nicht
vor. Eine Steuerbegünstigung der Entschädigung scheidet in diesem Fall aus
(BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91, BStBl II 1993, 27).
Auch Wahlrechte,
die dem Arbeitnehmer von vornherein im
Schädigungsfall die Möglichkeit einräumen, eine einmalige Abfindung in Anspruch zu nehmen, sind nicht
tarifbegünstigt (BFH, 27.02.1991 - XI R 8/87, BStBl II 1991, 703).
Eine steuerbegünstigte Entschädigung liegt auch dann nicht vor, wenn
sie vom neuen Arbeitgeber für den Wechsel des Arbeitsplatzes gezahlt wird
(Abwerbeprämie). Insoweit besteht kein ausreichender Zusammenhang mit der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (BFH,
16.12.1992 - XI R 33/91, BStBl II 1993, 447).
Wird der
Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH zur Vermeidung einer
Kündigung aufgelöst und erhält der Geschäftsführer in diesem Zusammenhang
eine Abfindung, ist diese auch dann eine
tarifbegünstigte Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn die
GmbH Gesellschafter-Geschäftsführerin
einer Mitunternehmerschaft und der Geschäftsführer deren
minderheitsbeteiligter Mitunternehmer ist (BFH, 24.6.2009 - IV R
94/06).
Entscheidend für die Tarifermäßigung des § 34 EStG ist, dass
sich Einnahmen, die bei weiterbestehendem Dienstverhältnis auf mehrere
Jahre verteilt zugeflossen wären, in einem Jahr zusammenballen. Hiervon ist
auszugehen, wenn die gezahlte Entschädigung höher ist als die Einnahmen,
die der Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn
das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden wäre.
Wird dagegen
durch die Entschädigung nur ein Betrag abgegolten, der den bis zum
Jahresende wegfallenden Einnahmen entspricht, gilt folgende Behandlung:
Eine Zusammenballung von Einnahmen, die eine ermäßigte Besteuerung
rechtfertigt, ist nur dann gegeben, wenn die anlässlich der Beendigung des
Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Jahres der
Entschädigungszahlung entgehenden Einnahmen übersteigt oder, falls das
nicht der Fall ist, der Arbeitnehmer neben
der Entschädigung weitere Einnahmen erzielt, die er bei fortbestehendem
Arbeitsverhältnis nicht bezogen hätte.
Entscheidend ist, ob die
Entschädigung zusammen mit anderen Einnahmen des betreffenden Jahres höher
ist als die Einnahmen, die der Arbeitnehmer
bei Fortbestand seines Dienstverhältnisses voraussichtlich erzielt hätte
(BMF, 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04, BStBl I 2004, 505).
Dagegen liegen nie außerordentliche
Einkünfte liegen vor, wenn die Abfindung auf mehrere Jahre verteilt in Raten
zufließt. In diesem Fall unterliegt der steuerpflichtige Teil der Abfindung komplett dem vollen Steuersatz. Nach
ständiger Rechtsprechung führt eine Entschädigung zu außerordentlichen
Einkünften i. S. d. § 34 EStG, wenn sie zusammengeballt zufließt. Dies ist
der Fall, wenn der Steuerpflichtige z.B. infolge der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen VZ insgesamt mehr erhält, als er bei
ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf
der Dinge, erhalten hätte. Bei dieser Prognose ist grundsätzlich auf die
Verhältnisse des Vorjahres abzustellen (vgl. BMF-Schreiben vom 24.05.2004,
Rn. 12 Satz 6). Der BFH hat mit Urteil vom 27.01.2010 - IX R 31/09
entschieden, dass die Fokussierung auf nur ein Vorjahr dann nicht
sachgerecht ist, wenn die Einnahmesituation des Vorjahres durch
außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist. In diesen Fällen sei auf die
Vorjahre abzustellen. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an (BMF,
17.01.2011 - IV C 4 - S 2290/07/10007 :005).
| Hinweis: | |
| Die Steuerfreiheit der Zahlung von Abfindungen ist ab dem
01.01.2006 mit einer Übergangsregelung für 2006 aufgehoben worden. Daher
gewinnt die Tarifermäßigung gem. § 34 EStG für Entschädigungen/Abfindungen
noch mehr an Bedeutung. | |
Auch die bei Vorruhestandsregelungen übliche ratenweise Zahlung der Abfindungen führt regelmäßig zu einer Versteuerung mit dem vollen Steuersatz, da die Raten in unterschiedlichen Kalenderjahren zufließen und somit keine Zusammenballung der Einkünfte vorliegt (BFH, 02.02.2001 - XI B 93/00, BFH/NV 2001, 1020).
Ausgenommen von diesen Einschränkungen für Ratenzahlungen sind allerdings folgende Fälle:
alle Raten der Abfindung fließen in einem Kalenderjahr zu; In diesem Fall bleibt es trotz ratenweiser Zahlung bei der Zusammenballung der Einkünfte in einem Kalenderjahr;
nachdem zunächst eine Einmalzahlung vorgesehen war, kann die Abfindung aufgrund von nicht vorhersehbaren Liquiditätsschwierigkeiten des Arbeitgebers nur in Teilbeträgen gezahlt werden;
die Zahlungen fließen zwar in zwei Kalenderjahren zu; die im ersten Jahr gezahlte Rate übersteigt jedoch nicht den steuerfreien Betrag der Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG; für die Frage der Zusammenballung der Einkünfte wird ausschließlich auf den steuerpflichtigen Teil der Abfindung abgestellt (BFH, 02.09.1992 - XI R 44/91, BStBl II 1993, 52). Beträgt die im ersten Jahr gezahlte Rate nicht mehr als der steuerfreie Betrag i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG bleibt es bei der für die Annahme außerordentlicher Einkünfte erforderlichen Zusammenballung der (steuerpflichtigen) Abfindung in einem Kalenderjahr.
| Praxistipp: | |
| Die Abfindung sollte in Höhe des
nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Betrages im Jahr der Beendigung des
Dienstverhältnisses gezahlt werden, der steuerpflichtige Rest jedoch erst
im folgenden Jahr. Hierdurch wird vermieden, dass die Abfindung im Jahr der Entlassung mit anderen
steuerpflichtigen Einnahmen zusammentrifft und durch die
Progressionswirkung die Steuerbelastung unnötig in die Höhe treibt. Im auf
die Entlassung folgenden Jahr sind die Einnahmen des Arbeitnehmers
regelmäßig wesentlich niedriger, sodass hier die geringere Progression mit
der ermäßigten Besteuerung zusammentrifft und somit zu einer
Doppelbegünstigung führt. | |
Einheitliche Betrachtung unterschiedlicher Zahlungen
Entschädigungen, die im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden, sind grundsätzlich einheitlich zu behandeln. Das gilt selbst dann, wenn sie ihrer Art nach völlig unterschiedlich sind und auch in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich zufließen.
Aus diesem Grund liegen in folgenden Fällen mangels Zusammenballung der Einnahmen in einem Jahr keine außerordentlichen Einkünfte vor, die ermäßigt zu besteuern wären:
Der Arbeitnehmer erhält eine Einmalabfindung von 40.000 EUR und daneben für 2 Jahre laufende Vorruhestandsleistungen in Höhe von monatlich 500 EUR;
der im gegenseitigen Einvernehmen ausgeschiedene leitende Angestellte erhält eine Abfindung von 250.000 EUR. Außerdem wird ihm noch für die nächsten 3 Jahre sein bisheriger Dienstwagen (oder die Dienstwohnung) kostenlos (oder verbilligt) überlassen.
Bei Überlassung einer verbilligten Wohnung führt diese Nebenleistung nur dann zur Versagung des ermäßigten Steuersatzes, wenn die Vereinbarung des Mietzinses mietrechtlich frei erfolgt ist und der Vorteil als geldwerter Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis anzusehen ist. Unschädlich ist die Verbilligung vor allem dann, wenn sie bereits zuvor auf Lebenszeit des Arbeitnehmers vereinbart war.
| Praxistipp: | |
| Auch nur unbedeutende Zahlungen oder Sachzuwendungen des
Arbeitgebers in den Jahren nach der Auflösung
des Dienstverhältnisses können dazu führen, dass keine
außerordentlichen zusammengeballt zufließenden Einkünfte mehr vorliegen. Es empfiehlt sich
daher, zugunsten der Tarifermäßigung auf weitere, vergleichsweise
unbedeutende, Arbeitgeberleistungen in den Folgejahren zu verzichten. Der
Tarifermäßigung einer Abfindung wegen der
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses steht lt. BFH jedoch nicht entgegen,
dass der Arbeitgeber abredewidrig rund 1,3 v.H. (hier: 1.000 EUR) und damit
einen sehr geringen Teil der Abfindung in
dem der Hauptleistung vorangehenden Veranlagungszeitraum auszahlt und die
Teilleistung nicht aus Gründen der sozialen Fürsorge oder Existenzbedrohung
des Empfängers oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten des
Zahlungsverpflichteten erfolgt (BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09). Die
Finanzverwaltung wendet das Urteil an und hält eine Teilleistung von
maximal 5 % der Hauptleistung für unschädlich (BMF, 17.01.2011 - IV C 4 - S
2290/07/10007 :005). | |
Soweit im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses neben der Zahlung einer Abfindung Vereinbarungen getroffen werden, dass eine eventuell später zu zahlende Pension so zu berechnen sei, als habe das Dienstverhältnis bis zum Erreichen der Pensions-Altersgrenze fortbestanden, so wird aus Billigkeitsgründen bei der Abfindung von außerordentlichen Einkünften ausgegangen.
Lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen sind als Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln (BFH, 28.09.1967 - IV 288/62, BStBl II 1968, 76). Sie sind keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG und damit für eine begünstigte Besteuerung der im Übrigen gezahlten Entlassungsentschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG unschädlich. Deshalb kommt die begünstigte Besteuerung auch dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der Ausscheidensvereinbarung erstmals lebenslang laufende Versorgungsbezüge zugesagt werden. Auch eine zu diesem Zeitpunkt erstmals eingeräumte lebenslängliche Sachleistung, wie z.B. ein verbilligtes oder unentgeltliches Wohnrecht, ist für die ermäßigte Besteuerung unschädlich.
Wird ein (noch) verfallbarer Anspruch auf lebenslängliche Betriebsrente im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses in einen unverfallbaren Anspruch umgewandelt, so ist die Umwandlung des Anspruchs für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf die Einmalzahlung unschädlich.
Bei Entschädigungen im Sinne des § 34 EStG ist es möglich, die vorgesehene Tarifermäßigung bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen (§ 39b Abs. 3 S. 9 EStG). Allerdings wird die Ermäßigung nur annähernd erreicht. Die exakte Berechnung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG kann allerdings erst nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen. Die ermäßigt besteuerten Entschädigungen sind im Lohnkonto gesondert aufzuzeichnen und auf der Lohnsteuerkarte besonders zu bescheinigen.
Handelt es sich um Entschädigungen für mehrere Jahre, so kann zur Minderung der Steuerprogression die Entschädigung ebenfalls nach der "Fünftel- Regelung" besteuert werden. Siehe dazu § 34 Abs. 3 EStG, § 39b Abs. 3 S. 9 EStG, R 34.4 EStR.
Entschädigungen, die als sonstige Bezüge ermäßigt besteuert werden, sind im Lohnkonto gesondert einzutragen und auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert zu bescheinigen.
Steuerfrei und nicht pfändbar sind Entschädigungsleistungen aus der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV infizierte Personen" sind gemäß § 17 des HIV-Hilfegesetzes.
| Praxistipp: | |
| Entschädigungen sollten möglichst als Einmalbetrag gezahlt werden,
damit die Steuerermäßigung nach § 34 EStG berücksichtigt werden kann. Wird
die Entschädigung in Raten gezahlt, so ist diese Vergünstigung nur
anwendbar, wenn die gesamten Raten in demselben Kalenderjahr zufließen oder
der Arbeitgeber z.B. aus nachweislichen Liquiditätsschwierigkeiten nicht
zur Einmalzahlung in der Lage ist. Unschädlich ist auch, wenn der Arbeitnehmer mangels anderer Einnahmen oder
Ersparnisse auf eine Vorauszahlung auf die Entschädigung angewiesen ist
(BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89, BStBl II 1993, 831). | |
| Beispiel: | |
| Ein 40-jähriger Arbeitnehmer wird auf Veranlassung des
Arbeitgebers nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit aus dem
Dienstverhältnis entlassen. Er verpflichtet sich, für 1 Jahr nicht in dem
Beruf weiterzuarbeiten. Der Arbeitgeber gewährt ihm als Entschädigung eine
Einmalzahlung von 50.000 EUR. Lösung: Der Betrag von 50.000 EUR ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem nach § 39b Abs. 3 S. 9 EStG die ermittelte Lohnsteuer nach der "Fünftel- Regelung" einzubehalten ist. | |
| Beispiel: | |
| Ein Arbeitnehmer erhält nach einem Beschluss des
Arbeitsgerichts eine Lohnnachzahlung für einen Zeitraum von 5 Jahren i.H.v.
7.500 EUR als Einmalzahlung. Das Arbeitsverhältnis bleibt weiter
bestehen. Lösung Die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer erfolgt nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG. Danach ist bei der Berechnung der Lohnsteuer der sonstige Bezug mit 1.500 EUR anzusetzen. Die Mehrsteuer, die danach anfällt, ist zu verfünffachen. Durch diese Berechnungsmethode ergibt sich wegen der Milderung der Progressionssteigerung ein insgesamt nierdrigerer Steuersatz. | |
| Praxistipp: | |
| Die Zahlung
einer Entschädigung an Stelle von noch zustehendem vertraglichen Arbeitslohn (z.B. beim Ausscheiden des
Arbeitnehmers vor Vertragsablauf) kann beim Arbeitnehmer zu Nachteilen der Zahlung des
Arbeitslosengeldes führen (Sperrfrist). | |
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer von vornherein die Auszahlung einer Entschädigung in 2 Jahren und versagt das Finanzamt deshalb auch die ermäßigte Besteuerung der ersten Teilleistung (75.000 EUR), kann eine verfassungswidrige Substanzsteuer nicht darin gesehen werden, dass der Differenzbetrag, der sich zwischen einer Berechnung der Einkommensteuer auf die erste Teilleistung mit dem ermäßigten Steuersatz einerseits und dem normalen Steuersatz andererseits ergibt, höher ist als die vom Arbeitgeber gezahlte zweite Teillistung (15.000 EUR). Die daraus abgeleitete Überlegung, dass der Arbeitnehmer besser gestanden hätte, wenn er auf die zweite Teillistung verzichtet hätte, lässt die Erhebung der festgesetzten Steuer nicht als unbillig erscheinen (BFH, 21.06.2006 - XI R 29/05, BFH/NV 2006, 1833).
Leistungen aus sozialer Fürsorge Der BFH hält zwischenzeitliche Zusatzleistungen über mehrere Jahre aus "sozialen" Gründen für unschädlich, z.B. Kostenübernahme durch Arbeitgeber für Outplacement-Beratung (BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00, BStBl II 2002, 180) oder zusätzliche Ausgleichszahlungen zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit (BFH, 24.01.2002 - XI R 43/99, DB 2002, 877). Allerdings sind Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge für die Tarifermäßigung doch schädlich, wenn sie die eigentliche Entlassungsentschädigung insgesamt betragsmäßig fast erreichen (BFH, 24.01.2002 - XI R 2/01, DStR 2002, 628 sowie BFH, 03.07.2002 - XI R 27/01, BFH/NV 2003, 19). Ergänzende Zusatzleistungen der sozialen Fürsorge, die für die Beurteilung der Hauptleistung als eine zusammengeballte Entschädigung im Sinne des § 34 EStG unschädlich sind, setzen weder eine Bedürftigkeit des entlassenen Arbeitnehmers noch eine nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers voraus. Bei der zeitlich befristeten kostenlosen Überlassung eines PKW handelt es sich um eine nicht unübliche Entschädigungszusatzleistung, die für die ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung unschädlich ist (BFH, 03.07.2002 - XI R 80/00, DStRE 2002, 1427).
Fließt die steuerpflichtige Gesamtentschädigung (Einmalbetrag zuzüglich zusätzlicher Entschädigungsleistungen) nicht in einem Kalenderjahr zu, so ist dies für die Anwendung des § 34 EStG grundsätzlich schädlich. Werden aber zusätzliche Entschädigungsleistungen, die Teil einer einheitlichen Entschädigung sind, aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Veranlagungszeiträumen gewährt, sind diese für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich, wenn sie weniger als 50 v.H. der Hauptleistung betragen. Die Vergleichsrechnung ist hier durch Einnahmenvergleich vorzunehmen.
Erhält ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat geschlossenen, nicht § 123 InsO entsprechenden Sozialplans in mehreren Veranlagungszeiträumen von dritter Seite sozial motivierte Zahlungen zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes und abschließend eine im Zeitpunkt der Zusage in wesentlichem Umfang ungewisse ergänzende Abfindung, liegt eine - mangels Zusammenballung nicht ermäßigt zu besteuernde - einheitliche Entschädigungsleistung vor. Die ergänzende Abfindung ist nicht deshalb als - ausnahmsweise ermäßigt zu besteuernde - Hauptleistung anzusehen, weil sie am Ende höher ausfällt als die übrigen Zahlungen (BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09). Fazit: Keine ermäßigte Besteuerung bei von aufgrund eines Sozialplans geleisteten Zahlungen.
Kürzung der Entlastung von Entschädigungen teilweise verfassungswidrig (BVerfG): Die rückwirkende Anwendung der Fünftel-Regelung ab dem VZ 1999 (§ 34 Abs. 1 i.V. mit § 52 Abs. 47 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002) ist wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss v. 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06).
| Praxistipp: | |
| Weitergehende Erläuterungen zur Besteuerung von
Entschädigungen vgl. BMF 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04, BStBl I
2004, 505). | |
| Hinweis: | |
| Steuerlich kann es vorteilhafter sein, eine Abfindung in das nächste Jahr zu verschieben,
wenn im Folgejahr insgesamt weniger Einkünfte zu versteuern sind. Denn die
Tarifermäßigung kann i.d.R. den Steuernachteil durch das Zusammentreffen
von Arbeitslohn und Abfindung nicht in voller Höhe ausgleichen.
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
eine Abfindung aus steuerlichen Gründen
nicht - wie eigentlich nach der Betriebsvereinbarung vorgesehen - im
Dezember, sondern erst im Januar des Folgejahres auszuzahlen, ist
steuerlich auch von einem Zuflusss (erst) im Folgejahr auszugehen. Es
handelt sich nicht um Missbrauch im Sinne von § 42 AO (FG Niedersachsen,
19.02.2009 - 5 K 73/06, Revision: IX R 14/09, DStRE 2009, 969). Ist im
Sozialplan für die Fälligkeit einer Abfindung die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vorgesehen, nimmt der Arbeitnehmer jedoch in einer individuellen
Vereinbarung das Arbeitgeberangebot der Abfindungsauszahlung in zwei Teilen
an, sodass die Fälligkeit des zweiten Teilbetrags vor ihrem erstmaligem
Eintritt auf den Januar des Folgejahres hinausgeschoben wird und die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über den zweiten Abfindungsteilbetrag auch
erst zu diesem Zeitpunkt erlangt wird, erfolgt der für die Besteuerung
maßgebliche Zufluss des zweiten Abfindungsteilbetrags - ohne Annahme eines
Gestaltungsmissbrauchs - erst im Folgejahr (BFH, 11.11.2009 - IX R 1/09).
Vgl. hierzu auch BFH, 11.11.2009 - IX R 14/09. | |

