Steuerberater Hansjörg Bay - Steuerlexikon
Betriebseinnahmen
Abgeleitet aus der Definition der Betriebsausgaben lassen sich die
Betriebseinnahmen als Zugänge von Wirtschaftsgütern in Geld oder
Geldeswert (Sachwerte), die durch den Betrieb veranlasst sind, definieren
(BFH, 14.03.1989 - I R 83/85, BStBl II 1989, 650).
Betriebseinnahmen liegen danach regelmäßig vor, wenn die Zuwendungen
im weitesten Sinne eine Gegenleistung für ein betriebliches Handeln oder
auch Unterlassen darstellen. Es kommt für die Erfassung als
Betriebseinnahme beim Empfänger nicht darauf an, wie die Zuwendung beim
Geber zu behandeln. ist. Deshalb können beim Geber nicht abzugsfähige Geschenke beim Empfänger ohne weiteres
Betriebseinnahmen darstellen.
| Beispiel: | |
| Der Großhändler Müller schenkt einem seiner Hauptabnehmer Mager
zur Förderung der weiteren Geschäftsbeziehungen zu Weihnachten einen
Präsentkorb im Wert von 90 EUR. Lösung: Müller kann das betrieblich veranlasste Geschenk wegen Überschreitens der35 EUR-Grenze nicht als Betriebsausgabe abziehen. Gleichwohl stellt der Präsentkorb bei Mager eine steuerpflichtige Betriebseinnahme in Höhe von 90 EUR dar. | |
| Praxistipp: | |
| Ersparte
Aufwendungen führen nicht zu Betriebseinnahmen. Werden z.B. unentgeltlich
reine Dienstleistungen zu Gunsten des Betriebes erbracht, liegen keine
Betriebseinnahmen vor, obwohl die Leistung für den Betrieb einen Vorteil
darstellt. Auch der Einsatz der eigenen Arbeitsleistung für betriebliche
Zwecke kann nie zu Betriebseinnahmen führen. | |
Die Erfassung als Betriebseinnahme erfolgt zunächst unabhängig davon ob ein Geschäft rechts- oder sittenwidrig ist. So können z.B. Einnahmen aus verbotenem Glücksspiel, Hehlerei, gewerblicher Unzucht, verbotener Ein- und Ausfuhr, Wucherzinsen Betriebseinnahmen sein.
Betriebseinnahmen können sowohl vor als auch noch nach Beendigung eines Betriebes anfallen, z.B. Vorauszahlungen, die vor Betriebseröffnung geleistet werden oder Forderungen, die noch nach Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit eingehen. Betriebseinnahmen liegen z.B. auch vor, wenn die Erben Bilder aus dem Nachlass eines Kunstmalers nach dessen Ableben verkaufen.
Betriebseinnahmen - ABC
Folgende Zuwendungen und Zuflüsse können Betriebseinnahmen darstellen:
Abfindungen, z.B. Vertragsstrafen, bei Abwicklung von Verträgen etc.
Darlehnszinsen für betriebliche Darlehn oder die betrieblichen Bank- und Wertpapierguthaben
Geschenke, z.B. Preise, andere kostenlose Zuwendungen
Einnahmen aus Hilfsgeschäften, die nicht zum eigentlichen Betriebszweck gehören, z.B. Verkauf von betrieblichen Pkw oder anderer betrieblicher Wirtschaftsgüter
Incentivereisen, das sind Belohnungsreisen, die z.B. Großunternehmen (Versicherungen Automobilwerke etc.) für ihre besten Verkäufer, größten Abnehmer etc. ausloben
Preise, z.B. bei Architektenwettbewerben, nicht dagegen Preise, die das Gesamtwerk oder die Forschungstätigkeit des Empfängers honorieren sollen, z.B. Goethepreis, Nobelpreis, Theodor-Wolff-Preis bei Journalisten, Friedenspreis des Buchhandels u.ä.
Schmiergelder, wenn sie aus betrieblichen Gründen vereinnahmt werden
Versicherungsentschädigungen, z.B. Betriebsausfallversicherung nach Brand
Wertpapiere, die laufenden Erträge, aber auch die Erträge aus Wertsteigerungen beim Verkauf betrieblicher Wertpapiere und Beteiligungen
Zuschüsse, z.B. Ertragszuschüsse zur Stärkung der Liquidität, Zuschüsse zu bestimmten Betriebsausgaben. Andererseits besteht bei so genannten Investitionszuschüssen zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern ein Wahlrecht, ob sie als Betriebseinnahme oder als Kürzung der Anschaffungskosten berücksichtigt werden sollen (R 6.5 EStR)

