Steuerberater Hansjörg Bay - Existenzgründungshandbuch
Handelsregister
1. Allgemein Das Handelsregister ist ein öffentlich
geführtes Verzeichnis, in dem gewerbliche Unternehmen und
Handwerksunternehmen eingetragen sind.
Das Handelsregister
wird bei den Amtsgerichten geführt. Dabei ist nicht mehr jedes
Amtsgericht für die in seinem Gerichtsbezirk niedergelassenen Betriebe
zuständig. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das
Landgericht befindet.
Anmeldungen erfordern die öffentliche
Beglaubigung eines Notars.
Neben dem Handelsregister führen die
Amtsgerichte u.a. noch das Partnerschaftsregister, das Vereinsregister und
das Güterrechtsregister.
2. Wer ist eintragungspflichtig?
Das Handelsgesetzbuch verpflichtet jeden Kaufmann, seine Firma (Firmenbildungsrecht) und den Ort der
Handelsniederlassung bei dem jeweils zuständigen Handelsregister
anzumelden.
Kapitalgesellschaften sind immer
eintragungspflichtig.
Einzelunternehmer und
Personengesellschaften sind eintragungspflichtig, wenn sie ein
Handelsgewerbe betreiben.
Jeder Gewerbebetrieb ist
grundsätzlich ein Handelsgewerbe, es sei denn, nach Art und Umfang
ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht
erforderlich, d.h., es handelt sich um ein Kleingewerbe.
Kleingewerbetreibende können, aber müssen ihren Betrieb nicht
in das Handelsregister eintragen lassen.
Mit der Eintragung
unterliegen sie dem Handelsrecht.
3. Wirkung der
Eintragungen Die Eintragungen genießen eine positive und eine negative
Publizität:
Positive Publizität:
Ein
gutgläubiger Dritter darf darauf vertrauen, dass die Eintragung der
Wahrheit entspricht, auch wenn sie tatsächlich unrichtig ist.
Negative Publizität:
Nicht in das Handelsregister
eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen gelten als nicht bestehend.
Geschützt ist nur der gutgläubige Dritte, wobei auch grob
fahrlässige Unkenntnis in den Schutzbereich fällt.
Gemäß § 9 Abs.
5 HGB hat das Gericht auf Verlangen eine Bescheinigung darüber
auszustellen, dass bezüglich einer Eintragung weitere Eintragungen nicht
vorhanden sind, bzw. dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
Hiermit wird dem Nutzer des Handelsregisters die Berufung auf die negative
Publizität der Eintragungen erleichtert.
4. Elektronische
Einsichtnahme Auch die Einsichtnahmemöglichkeit wurde auf die
elektronische Form umgestellt, wobei den Bundesländern das Recht eingeräumt
wird, ein länderübergreifendes, zentrales Informationssystem zu bestimmen.
Dies ist mit der Internetseite http://www.handelsregister.de bereits eingerichtet
worden. Die elektronische Einsichtnahme bleibt wie bisher kostenpflichtig.
Bei Dokumenten, die nur in Papierform vorhanden sind, kann die
elektronische Einsichtnahme nur für solche Dokumente verlangt werden, die
höchstens zehn Jahre vor der Antragstellung eingereicht wurden.
5. Bekanntmachung der Eintragungen/Änderungen Die Bekanntmachung
der Änderungen/Eintragungen des Handelsregisters erfolgt gemäß § 10 HGB
i.V.m. § 61 EGHGB seit dem 01.01.2009 nur noch elektronisch.
Die
Handelsregister-Bekanntmachungen können auf der Internetseite http://www.handelsregisterbekanntmachungen.de
eingesehen werden.

