Steuerberater Hansjörg Bay - Existenzgründungshandbuch
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und bildet in den meisten
Gemeinden die wichtigste Einnahmequelle. Rechtsgrundlagen sind u.a.
das Gewerbesteuergesetz und die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung.
Nach dem Gewerbesteuergesetz werden zwei Formen von Gewerbebetrieben
unterschieden:
stehende Gewerbe
Reisegewerbe
Alle Gewerbebetriebe unterliegen
der Gewerbesteuer. Ausnahmen bestehen nur für die in § 3 GewStG
aufgeführten Unternehmen, von denen Existenzgründungen in den meisten
Fällen jedoch nicht betroffen sein dürften. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG usw.) gelten mit ihrer gesamten
Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Nicht unter die Gewerbesteuerpflicht fallen
Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater u.Ä.), es sei
denn, sie führen ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
aus. Besteuert wird der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag.
Die
Gewerbesteuer wird von der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde
erhoben, wobei die Höhe der Gewerbesteuer zwischen den einzelnen Gemeinden
differenziert. Für die Erhebung erlässt das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbescheid,
der automatisch der Gemeinde zugestellt wird. Die Gemeinde erlässt dann
auf der Grundlage des Gewerbesteuermessbescheides den
Gewerbesteuerbescheid, in dem sie den für die zuständige Gemeinde gültigen
Hebesatz auf den Messbetrag anwendet. Die Hebesätze variieren in den
verschiedenen Bundesländern, sodass hier durchaus auch standortpolitische
Kriterien eine Rolle spielen könnten.
Die Gewerbesteuer wird von
der jeweiligen Gemeinde durch einen Steuerbescheid festgesetzt, nach dem
die Finanzbehörde den Erhebungszeitraum ermittelt hat. Die Gewerbesteuer
entsteht mit dem Ablauf des Erhebungszeitraums. Sie ist gemäß § 19 GewStG
jeweis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November als
Vorauszahlung zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlung bestimmt sich wie
auch bei der Vorauszahlung der Einkommensteuer nach dem letzten
Gewerbesteuerbescheid. Ist daher anzunehmen, dass der im laufenden
Geschäftsjahr zu erzielende Gewinn niedriger ausfallen wird, so kann der
Gewerbetreibende einen Antrag auf Herabsetzung der
Gewerbesteuervorauszahlungen stellen.
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Dieser wird ermittelt,
indem der erzielte Gewinn um die in § 9 GewStG aufgeführten Positionen zu
kürzen ist und die in § 8 GewStG aufgeführten Positionen hinzuzurechnen
sind. Für natürliche Personen und für Personengesellschaften besteht gemäß
§ 11 GewStG ein Freibetrag in Höhe von 24.500,00 EUR.
Die
Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für
den Beginn der Gewerbetätigkeit erfüllt sind. Sie endet mit der
Einstellung des Betriebes.

