Steuerberater Hansjörg Bay - Existenzgründungshandbuch
Finanzamt
1. SteuernummernMit Beginn der unternehmerischen Tätigkeit sind
Sie grundsätzlich verpflichtet, dies dem örtlich zuständigen Finanzamt -
hierfür ist der Sitz Ihres Unternehmens entscheidend - mitzuteilen.
Tatsächlich wird mit der Gewerbeanmeldung das Finanzamt automatisch über
den Beginn der Betriebstätigkeit informiert.
In der Vergangenheit
teilte Ihnen die Finanzbehörde daraufhin eine Steuernummer zu. Eine
Steuernummer wurde nur im Zeitpunkt des Entstehens einer Steuerpflicht
erteilt. Je nach Steuerart und Einstufung änderte sich die Steuernummer
bzw. bestanden verschiedene Steuernummern. So wurde z.B. bei der Änderung
eines verheirateten Steuerpflichtigen von der getrennten Veranlagung zur
gemeinsamen Veranlagung eine andere Steuernummer vergeben.
Derzeit
besteht folgendes Steuernummer-System:
Die Steuerliche
Identifikationsnummer
Zum 1. Juli 2007 wurde gemäß § 138 AO
die steuerliche Identifikationsnummer eingeführt. Zuständig für die
Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer ist das Bundeszentralamt
für Steuern. Am 1. August 2008 hat das Bundeszentralamt für Steuern mit
dem Versand der Steuer-Identifikationsnummern an alle Bundesbürger
begonnen. Anders als die vorherigen Steuernummern bleibt die bei der Geburt
vergebene Identifikationsnummer von der Geburt bis zum Tod einer Person
gleich. Sie wird erst 20 Jahre nach dem Tod der Person gelöscht.
Familienname,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensnamen/Künstlernamen,
Tag und Ort der
Geburt,
Geschlecht,
gegenwärtige
Anschrift der Wohnung sowie
zuständige
Finanzbehörden.
Die betriebliche
Steuernummer und ggf. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer:
In der
nahen Zukunft wird die betriebliche Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §
139c AO durch eine Wirtschafts-Identifikationsnummer abgelöst.
Einzelkaufleute und Freiberufler erhalten die
Wirtschafts-Identifikationsnummer neben ihrer steuerlichen
Identifikationsnummer, Personengesellschaften erhalten nur die
Wirtschafts-Identifikationsnummer.
2.
EinkommensschätzungAuf einem Fragebogen müssen Sie verschiedene Fragen
zu künftigen Umsätzen und Gewinnen beantworten. Gehen Sie bei der
Berechnung dieser Schätzwerte eher vorsichtig vor, da hiervon zunächst die
Höhe Ihrer Einkommensteuer und Gewerbesteuer abhängt.
Jedoch sollte
die voraussichtliche Einkommensschätzung trotzdem realistisch sein.
Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Geschäftstätigkeit vom Finanzamt als
Liebhaberei eingestuft wird. Liebhaberei im Sinne des
Einkommensteuergesetzes ist eine Betätigung, die nicht auf die Erzielung
eines Gewinns ausgerichtet ist. Unangenehme Folge ist, dass Verluste aus
einer Liebhaberei nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden
können.
Denken Sie vor allem daran, dass in der Anlaufphase die
Kosten im Verhältnis zu den erzielten Umsatzerlösen überdurchschnittlich
hoch sein können.
Daneben ist zu beachten, dass in den ersten 1-2
Jahren der Selbstständigkeit keine Einkommensteuervorauszahlungen zu
leisten sind. Die Steuer ist erst gesamt im auf dem Geschäftsjahr folgenden
Jahr zu zahlen. Wichtig ist aber, dass trotzdem im laufenden Geschäftsjahr
aufgrund einer eigenen Schätzung bzw. der Schätzung des Steuerberaters
Rücklagen gebildet werden. Ansonsten kann durch unvorhergesehene Ereignisse
sehr schnell ein Zahlungsengpass eintreten.
3. Anforderungen
an Rechnungen Rechnungen müssen bestimmte Pflichtangaben
enthalten. Sie sollten darauf achten, dass sowohl bei Ihnen eingehende
Rechnungen diese Anforderungen erfüllen als auch von Ihnen gestellte
Rechnungen den Vorgaben entsprechen. Fehlen einzelne Angaben oder sind sie
falsch bzw. ungenau, so kann dies zu Nachteilen des Vorsteuerabzuges des
Leistungsempfängers oder des Rechnungsausstellers führen.
Erforderliche Angaben in der Rechnung:
Name und
Anschrift des leistenden Unternehmers,
Name und
Anschrift des Leistungsempfängers,
die dem leistenden
Unternehmer vom Finanzamt zugeteilte Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 14 Abs.
1a Umsatzsteuergesetz),
Menge und handelsübliche
Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der
sonstigen Leistungen,
Ausstellungsdatum und Zeitpunkt
der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
eine
Rechnungsnummer, die vom leistenden Unternehmer fortlaufend und einmalig
vergeben wird,
die Angabe des Nettobetrages, des
Bruttobetrages, des Umsatzsteuerbetrages und des jeweiligen
Umsatzsteuersatzes,
bei Steuerbefreiung des
abgerechneten Umsatzes ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Ausnahmen von diesen Erfordernissen bestehen für Rechnungen
über Kleinbeträge. Als Kleinbeträge werden Rechnungen angesehen, deren
Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer)
150,00 EUR nicht übersteigt. In diesen Fällen bestehen folgende
Erleichterungen:
Es kann auf die Angabe des
Leistungsempfängers verzichtet werden.
Die Angabe des
Bruttorechnungsbetrages reicht aus.
Die Umsatzsteuer braucht nicht als Betrag
gesondert ausgewiesen werden, die Nennung des Steuersatzes reicht aus.
4. AufbewahrungspflichtenDamit das Finanzamt bei
einer eventuell später in Ihrem Unternehmen durchgeführten Außenprüfung die
Richtigkeit Ihrer Steuererklärungen usw. überprüfen kann, sind Sie
verpflichtet, die Unterlagen für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.
Welche Unterlagen im Einzelnen von der Aufbewahrungspflicht erfasst werden,
ergibt sich aus § 147 AO.
Je nach der Art der Unterlage besteht die
Aufbewahrungspflicht für zehn bzw. sechs Jahre. Die Frist beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in dem die Unterlage entstanden ist bzw. abgeschlossen
wurde.
| Beispiel: | |
| Die Rechnung
über eine betriebliche Investition mit dem Rechnungsdatum 21. Mai 2009 ist
bis zum 31. Dezember 2019 aufzubewahren. | |
Nicht jeder Geschäftsbrief unterliegt der Aufbewahrungspflicht. Erfasst wird nur die geschäftliche Korrespondenz, die die Vorbereitung, Durchführung oder Aufhebung eines Geschäftsabschlusses beinhaltet.
Die Aufbewahrung muss bei Jahresabschlüssen, Eröffnungsbilanzen und Zollanmeldungen im Original erfolgen, bei den anderen Unterlagen reicht es aus, wenn die Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmt.
| Hinweis: | |
| Rechnungsbelege, die auf Thermopapier
ausgedruckt sind (Tankquittungen, Bürobedarf etc.), werden innerhalb
einiger Zeit verblassen und unleserlich werden. Zur Erfüllung der
Aufbewahrungspflicht sind sie zu kopieren. | |
Wurde die Aufbewahrungspflicht verletzt und können Sie die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorlegen, wird die Besteuerungsgrundlage geschätzt und Sie müssen ggf. mit einer Nachzahlung rechnen.

