Steuerberater Hansjörg Bay - Existenzgründungshandbuch
Einkommensteuer
Gemäß § 25 EStG wird die Einkommensteuer nach dem Ablauf des Kalenderjahres
nach dem Einkommen veranlagt, dass der Steuerpflichtige in diesem
Veranlagungszeitraum bezogen hat.
Der Ausdruck "Veranlagung" i.S.d.
Einkommensteuergesetzes bezeichnet die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden
Steuer.
Die Einkommensteuer ist eine an die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit einer natürlichen Person anknüpfende direkte
Personensteuer.
Bei Personengesellschaften (Wahl der Rechtsform) wird der Gewinn jeweils
den Gesellschaftern zugerechnet und dort als Einkommen besteuert.
Kapitalgesellschaften haben als Pendant zur Einkommensteuer die Körperschaftsteuer zu zahlen. Die
Einkommensteuer wird auf folgende sieben Einkunftsarten erhoben:
Land- und Forstwirtschaft
Gewerbebetrieb
Selbstständige Arbeit
Nichtselbstständige Arbeit
Kapitalvermögen
Vermietung und Verpachtung
Sonstige
Einkünfte gemäß § 22 EStG
Diese sieben Einkunftsarten
werden wiederum in zwei Gruppen eingeteilt:
Gewinneinkünfte (§§ 4 - 7k EStG)
Land- und
Forstwirtschaft
Gewerbebetrieb
Selbstständige Arbeit
Überschusseinkünfte (§§ 8 - 9a EStG)
Nichtselbstständige Arbeit
Kapitalvermögen
Vermietung und Verpachtung
Sonstige
Einkünfte gemäß § 22 EStG
Einkünfte
anderer Einkunftsarten unterliegen nicht der Besteuerung. Die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer sind lediglich
Erhebungsformen der Einkommensteuer. Die mit der Einkommensteuer erzielten
Einnahmen gehen jeweils hälftig an den Bund und die Länder.
Bei
den Gewinneinkünften werden die zur Gewinnerzielung eingesetzten
Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen.
Die Einkommensteuer wird
grundsätzlich für das Kalenderjahr ermittelt. Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind, können ein
von dem Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen.
| Beispiel: | |
| Kaufmann A wählt das Wirtschaftsjahr 01.07. -
30.06. | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb müssen folgende vier Kriterien erfüllen:
Selbstständige Tätigkeit
Es muss eine Nachhaltigkeit gewollt sein, d.h. die Tätigkeit muss planmäßig ausgeübt worden sein.
Gewinnerzielungsabsicht
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Bei Selbstständigen reduziert sich das erzielte Einkommen durch die Betriebsausgaben sowie die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen.
Wirtschaftsgüter, die einen 400,00 EUR netto übersteigenden Anschaffungswert haben, sind abzuschreiben. Die Dauer der Abschreibung richtet sich nach den sogenannten AfA-Tabellen, in denen für jedes Wirtschaftsgut bestimmte Abschreibungszeiten festgesetzt werden.
Sonderausgaben sind bei Selbstständigen Ausgaben, die keine Betriebsausgaben sind. Es sind private Ausgaben, die aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers steuerlich absetzbar sind. Sie sind auf die im Gesetz genannten Kosten begrenzt. Darunter fallen gemäß § 10 EStG u.a.:
Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
gezahlte Kirchensteuer
Schulgeld für Ersatz- und Ergänzungsschulen (Internate)
Kosten des Steuerberaters
Weiterbildungskosten für einen nicht ausgeübten Beruf
Außergewöhnliche Belastungen sind gemäß § 33 EStG Kosten, die folgende Kriterien erfüllen:
Es handelt sich weder um Betriebsausgaben noch um Sonderausgaben
Die Aufwendungen sind außergewöhnlich und zwangsläufig, d.h. sie sind durch ein außergewöhnliches Ereignis begründet und mussten aufgrund dessen getätigt werden.
Die Aufwendungen wurden tatsächlich getätigt und sind eine Belastung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist eine Belastung zu versagen, wenn die Ausgaben zu einem entsprechenden Gegenwert führen.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen daher:
Aufwendungen wegen Krankheit, Tod oder Behinderung
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nach unabwendbaren Ereignissen, wie z.B. Hochwasser, Brand (aber gemäß der Gegenwerttheorie nur bis zur Höhe des Wertes des zerstörten Gegenstandes)
Scheidungskosten, d.h. die Kosten des Rechtsanwalts und die Gerichtskosten
Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit

