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25. Nov 2004

Warnung vor übereiltem Abschluss von Lebensversicherungen für Kinder

- Assekuranzen schlagen Laufzeiten von mehr als 50 Jahren vor

Verbraucherschützer haben davor gewarnt, aus Steuergründen übereilt Kapitalversicherungen für Kinder abzuschließen.

Verbraucherschützer haben davor gewarnt, aus Steuergründen übereilt Kapitalversicherungen für Kinder abzuschließen. Viele Anbieter versuchten derzeit, Eltern mit Blick auf das Ende der Steuerfreiheit zum Kauf von Lebens- oder Rentenversicherungspolicen für ihren Nachwuchs zu überreden, teilte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am Donnerstag in Düsseldorf mit. Dabei sollten sich die Kunden teilweise für mehr als 50 Jahre binden. Versicherungsexpertin Elke Weidenbach verwies auf die Nachteile einer so langen Laufzeit. "Kaum jemand kann abschätzen, was bis dahin alles passiert und ob der Vertrag durchgehalten werden kann."Verbraucherschützern zufolge werden gut die Hälfte aller Verträge vorzeitig aus finanziellen Nöten heraus gekündigt - und das mit teils erheblichen Verlusten. Zudem seien die Kapitalversicherungen viel unflexibler als etwa ein Fondssparplan oder Bundesschatzbrief.Darüber hinaus sei mit Blick auf die steuerliche Anrechenbarkeit der Beiträge zweifelhaft, ob sich die Versicherung überhaupt als Steuersparmodell für die Sprösslinge eigne. Schließlich könnten Kinder ohne Einkommen jährlich rund 9000 Euro Zinsen steuerfrei kassieren, rechnet Weidenbach vor. Auch der Anspruch auf Kindergeld erlösche erst, wenn das Einkommen des Nachwuchses 7680 Euro pro Jahr übersteigt. Einen Steuervorteil hätte die Kinder-Rentenversicherungen erst, wenn der Nachwuchs später als Selbstständiger sein Geld verdient. Dann könne er die Beiträge als Sonderausgaben geltend machen und die Erträge am Laufzeitende steuerfrei kassieren.Bislang bleiben die Beiträge für Kapitallebensversicherungen und die Gewinne daraus steuerlich begünstigt, wenn die Policen eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren haben. Das ändert sich ab dem kommenden Jahr: Bei neuen Policen müssen die Erträge nach zwölf Jahren zur Hälfte versteuert werden. Das gilt jedoch nur, wenn der Versicherte sich den Betrag erst nach dem 60. Lebensjahr auszahlen läßt. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Erträge sogar voll zu versteuern.

© 2004 AFP

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