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06. Sep 2010
Kindergeld für ein Kind in Berufsausbildung
Ein Kind befindet sich auch dann in Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts, wenn es keinen klassischen Ausbildungsberuf erlernt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2010 - 5 K 2542/09).
Beitrag Nr. 186739 vom 06.09.2010
Kindergeld für ein Kind in BerufsausbildungEin Kind befindet sich auch dann in Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts, wenn es keinen klassischen Ausbildungsberuf erlernt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2010 - 5 K 2542/09).
Die Tochter des Klägers schloss mit dem Inhaber eines Friseursalons einen Arbeitsvertrag ab, wonach sie gegen eine geringe Vergütung als Friseurassistentin beschäftigt wurde. In dem entsprechenden Vertrag wurde sie als Auszubildende bezeichnet. Die Ausbildung fand nach den Richtlinien der Ausbildungsverordnung der Friseure statt. Da die Tochter bei der Handwerkskammer nicht als Auszubildende des Friseursalons gemeldet war, erkannte die Familienkasse ihre Tätigkeit nicht als Berufsausbildung an und forderte das an den Kläger gezahlte Kindergeld für den entsprechenden Zeitraum zurück. Der Kläger gab an, dass seine Tochter sehr wohl "intern" ausgebildet worden sei.
Mit der Klage vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hatte der Kläger Erfolg.
Ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. In einer Berufsausbildung befinde sich derjenige, der sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Es müssten vor diesem Hintergrund auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs ergriffen werden können. Eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts liege daher nicht nur dann vor, wenn die Berufsausbildung in einem dem Berufsbildungsgesetz entsprechenden Ausbildungsberuf absolviert wird. Die Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Tochter nicht die Berufsschule besuchte und vom Ausbildungsbetrieb nicht bei der Handwerkskammer als Auszubildende gemeldet worden war, ändere nichts daran, dass sie für einen Beruf ausgebildet worden sei. Neben der Teilnahme der Tochter an Schulungen vor Ort und in einer "Hairschool" spreche auch die Mitteilung des Friseursalons für das Vorliegen einer Berufsausbildung.
Damit habe der Kläger Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter.
(FG Rheinland-Pfalz, 12.07.2010 - 5 K 2542/09)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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