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13. Aug 2010

Regelung zum Grenzbetrag bei der Bewilligung des Kindergeldes nicht verfassungswidrig

Die Regelung zum Jahresgrenzbetrag im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes bei der Prüfung der Kindergeld-Berechtigung ist nicht verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2010 - 2 BvR 2122/09).

Beitrag Nr. 185723 vom 13.08.2010

Regelung zum Grenzbetrag bei der Bewilligung des Kindergeldes nicht verfassungswidrig

Die Regelung zum Jahresgrenzbetrag im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes bei der Prüfung der Kindergeld-Berechtigung ist nicht verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2010 - 2 BvR 2122/09).

Der Sohn des Beschwerdeführers befand sich von 2002 bis 2006 in Berufsausbildung. Für das Jahr 2005 erhielt der Kläger kein Kindergeld, da der maßgebliche Jahresgrenzbetrag für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes von 7.680 EUR um 4,34 EUR überschritten war.

Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Richter sehen in der Regelung zum Jahresgrenzbetrag bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz) keinen Verfassungsverstoß. Der vom Grundgesetz garantierte Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz - GG) verlange, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben müsse. Es sei in diesem Zusammenhang verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Gewährung des Kindergeldes bzw. Kinderfreibetrages davon abhängig gemacht wird, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Typisierend dürfe der Gesetzgeber hierbei vom geltenden Grundfreibetrag ausgehen. Dieser sei mit 7.680 EUR im Streitjahr so hoch, dass das Kinderexistenzminimum in jedem Fall vor dem steuerlichen Zugriff verschont werde. Mehr verlange das Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 1 GG) nicht.

Des Weiteren hat das BVerfG klar gestellt, dass auch die Entscheidung des Gesetzgebers, den Jahresgrenzbetrag als Freigrenze und nicht als Freibetrag auszugestalten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Bei einer Freigrenze entfällt deren Wirkung komplett, sobald der entsprechende Betrag nur um 1 Cent überschritten ist. Der Freibetrag hingegen bleibt auch bei höheren Beträgen "bestehen", d.h. hier werden nur die den Freibetrag übersteigenden Einkünfte und Bezüge berücksichtigt. Nach Ansicht der Richter stellt der Jahresgrenzbetrag in Form einer Freigrenze eine Verwaltungvereinfachung dar. Würde der Betrag als Freibetrag wirken, so ergebe sich durch die gleitende Übergangsregelung ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand. Denn bei den Einkünften und Bezügen des Kindes über dem Freibetrag müsste deren genaue Höhe festgestellt werden und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren individuellem Steuersatz umgerechnet werden.

Hinweis:

Für 2010 gilt ein Jahresgrenzbetrag von 8.004 EUR pro Jahr.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.08.2010

(BVerfG, 27.07.2010 - 2 BvR 2122/09)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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