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26. Jul 2010

Abziehbarkeit von Kosten für die Berufsausbildung

Das Finanzgericht (FG) Münster hat eine klare Abgrenzung getroffen zwischen einer erstmaligen Berufsausbildung, deren Kosten steuerlich als Sonderausgaben nur begrenzt berücksichtigt werden, und einer weiteren Ausbildung, deren Kosten als (vorweggenommene) Werbungskosten voll abzugsfähig sind (Urteil vom 06.05.2010 - 3 K 3347/07 F).

Beitrag Nr. 184710 vom 26.07.2010

Abziehbarkeit von Kosten für die Berufsausbildung

Das Finanzgericht (FG) Münster hat eine klare Abgrenzung getroffen zwischen einer erstmaligen Berufsausbildung, deren Kosten steuerlich als Sonderausgaben nur begrenzt berücksichtigt werden, und einer weiteren Ausbildung, deren Kosten als (vorweggenommene) Werbungskosten voll abzugsfähig sind (Urteil vom 06.05.2010 - 3 K 3347/07 F).

Im Streitfall hatte der Kläger im Rahmen des Zivildienstes über mehrere Monate eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert. Im Jahr 2005 begann er eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und zahlte hierfür über 30.000 EUR. Arbeitslohn erzielte er erst ab Ende 2006, nachdem er eine Tätigkeit als Pilot aufgenommen hatte. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf 0 EUR fest und berücksichtigte hierbei die Kosten der Pilotenausbildung lediglich als Berufsausbildungskosten und damit als Sonderausgaben in Höhe des Maximalbetrags von 4.000 EUR. Der Kläger begehrte dagegen eine vollständige Anerkennung seiner Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten für seinen späteren Beruf als Pilot, wodurch in 2005 insgesamt ein Verlust entstanden wäre. Dieser wäre sodann im Wege des Verlustvortrags in den Jahren, in denen der Kläger Einkünfte als Pilot erzielte, berücksichtigt worden und hätte seine steuerliche Belastung gemindert. Der Kläger vertrat die Auffassung, seine vorherige Ausbildung zum Rettungssanitäter sei als Erstausbildung anzusehen, sodass die Pilotenausbildung eine weitere Ausbildung darstelle, auf die die Regelung des § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht anzuwenden sei; somit seien die Kosten voll abzuziehen.

Vor dem Finanzgericht scheiterte der Kläger mit seiner Klage.

Die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium gehören gem. § 12 Nr. 5 EStG zu den eigentlich nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung . Gleichzeitig wird aber über § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ein (beschränkter) Sonderausgabenabzug von bis zu 4.000 EUR für diese Aufwendungen zugelassen. Für weitere Ausbildungen oder Studien des Steuerpflichtigen kommt ggf. ein Abzug der gesamten Kosten als vorweggenommene Werbungskosten in Betracht. Im vorliegenden Fall vertrat das Gericht die Ansicht, dass eine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG nur vorliegt, wenn es sich um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Ausbildung z.B. nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung) handelt. Dies sei der Fall, wenn der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten oder hierzu vergleichbaren Ausbildungsganges erlernt wird und die Dauer bei einer Vollzeitausbildung mindestens zwei Jahre beträgt. Hieran fehle es bei der Ausbildung des Klägers zum Rettungssanitäter. Daher sei nicht die Ausbildung zum Rettungssanitäter sondern die Pilotenausbildung als erstmalige Berufsausbildung anzusehen. Dies habe zur Folge, dass die Aufwendungen keine vorweggenommenen Werbungskosten darstellten und somit nicht durch einen Verlustvortrag in künftigen Besteuerungszeiträumen nutzbar gemacht werden könnten.

Das Gericht hat im vorliegenden Fall die Revision zum BFH zugelassen.

(FG Münster, 06.05.2010 - 3 K 3347/07 F)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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