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23. Jul 2010
Steuerberatertätigkeit als sog. Liebhaberei
Bei einer selbstständigen Steuerberatertätigkeit kann die Gewinnerzielungsabsicht fehlen, wenn dauerhaft Verluste erzielt werden, mit der Folge, dass die Verluste steuerlich nicht anzuerkennen sind (FG Köln, Urteil vom 19.05.2010 - 10 K 3679/08).
Beitrag Nr. 184683 vom 23.07.2010
Steuerberatertätigkeit als sog. LiebhabereiBei einer selbstständigen Steuerberatertätigkeit kann die Gewinnerzielungsabsicht fehlen, wenn dauerhaft Verluste erzielt werden, mit der Folge, dass die Verluste steuerlich nicht anzuerkennen sind (FG Köln, Urteil vom 19.05.2010 - 10 K 3679/08).
Die Klägerin ist seit 1997 selbstständig als Steuerberaterin tätig und erwirtschaftete hiermit in den Jahren 1997 bis 2005 ausschließlich Verluste. Ihr Ehegatte, mit dem sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde, erzielte in den Streitjahren erhebliche Einkünfte aus Arbeits- und Renteneinkommen sowie Kapitaleinkünfte. Durch die Verrechnung dieser Einkünfte mit den Verlusten der Klägerin wurde die Steuerlast in den einzelnen Jahren gemindert. Für das Jahr 2005 schätzte das Finanzamt bei der Klägerin einen Gewinn von 5.000 EUR, da sie keine Gewinnermittlung vorgelegt hatte. Später legte die Klägerin eine Einnahmen-Überschussrechnung vor, aus der sich ein Verlust von 4.709,28 EUR für 2005 ergab.
Die von der Klägerin beim Finanzgericht (FG) eingereichte Klage wurde im Wesentlichen abgewiesen.
Die Richter stellen in ihrem Urteil fest, dass die Tätigkeit der Klägerin als Steuerberaterin nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt sei und daher keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vorlägen. Somit sei für 2005 weder der vom Finanzamt geschätzte Gewinn noch ein Verlust zu berücksichtigen. Eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit liege dann vor, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Da die Gewinnerzielungsabsicht - z.B. im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit - eine innere Tatsache ist, könne diese nur anhand äußerer Merkmale (objektiver Umstände) beurteilt werden. Auch die Tätigkeit eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Architekten könne ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden und damit als Liebhaberei zu qualifizieren sein, wenn über Jahre hinweg lediglich Umsätze auf geringem Niveau eingehen, auf der anderen Seite aber steuerliche Verluste aus der Tätigkeit erklärt und diese mit Einkünften aus anderen Quellen verrechnet werden.
Im vorliegenden Fall sieht das Gericht in der dauerhaften Verlustsituation der Klägerin seit 1997 ein Indiz dafür, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt hat. Die Verluste wurden dazu genutzt, die Steuerlast der Klägerin und ihres Ehemannes zu mindern. Dieses sei ein persönlicher Beweggrund für die Ausübung der Tätigkeit. Die Steuerberatertätigkeit sei im vorliegenden Fall aufgrund geringer Umsätze gegenüber höheren Ausgaben nicht geeignet, einen Totalgewinn zu erzielen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin die Tätigkeit nur in einem einzelnen, der Wohnung angegliederten Raum ohne Mitarbeiter betrieb, bestärke die Annahme einer Liebhaberei. Außerdem entspreche die gezeigte Verfahrensweise der Klägerin nicht dem, was bei einem auf wirtschaftlichen Erfolg bedachten Steuerberater erwartet werden könne. Die Klägerin hatte nämlich regelmäßig angeforderte Unterlagen nicht oder erst nach Erinnerung beigebracht, Fristen zur Klagebegründung versäumt und war zu mündlichen Verhandlungen nicht erschienen.
In den Jahren bis 2005 ist ein Gesamtverlust von ca. 82.000 EUR erwirtschaftet worden, von dem das Gericht unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin von 45 Jahren bei Aufnahme der Steuerberatertätigkeit nicht davon ausgeht, dass es der Klägerin im Laufe ihrer Tätigkeit gelingen werde, zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Die Information, dass in den auf das Streitjahr folgenden Jahren ebenfalls keine bzw. keine nennenswerten Gewinne erzielt wurden, bestätige diese Annahme.
FG Köln, 19.05.2010 - 10 K 3679/08
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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