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30. Jun 2010
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten
Ein Abzug von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten kommt nur dann in Betracht, wenn die zugrundeliegende Handlung im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung erfolgte (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - 4 K 2699/06).
Beitrag Nr. 183228 vom 30.06.2010
Strafverteidigungskosten als WerbungskostenEin Abzug von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten kommt nur dann in Betracht, wenn die zugrundeliegende Handlung im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung erfolgte (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - 4 K 2699/06).
Der Kläger war von einem Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung verurteilt worden, weil er sich - bei einem befristeten Arbeitsverhältnis - als Bediensteter der Privatisierungsabteilung der Treuhandanstalt einer Vorteilsannahme schuldig gemacht habe. Das Landgericht stellte in seinem Urteil fest, dass sich der Kläger von einem Unternehmer eine spätere Anstellung zusagen ließ, um im Gegenzug dafür bei künftigen Firmenverkäufen der Treuhand an den Unternehmer mitzuwirken. Das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmer kam letztendlich aufgrund eines Entschlusses des Klägers nicht zustande. Der Kläger beantragte den Abzug der Kosten des Strafverfahrens als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Dies lehnte das Finanzamt ebenso wie einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung ab.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat die Entscheidung des Finanzamtes, die Strafverteidigungskosten nicht als Werbungskosten zuzulassen, bestätigt. Werbungskosten sind gemäß § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; dieses ist gegeben, wenn die Aufwendungen durch den Beruf veranlasst sind. Strafverteidigungskosten seien Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, in der Regel der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen. Ausnahmsweise könnten strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, aber Erwerbsaufwendungen und damit Werbungskosten begründen. Entscheidend sei hierfür, dass die schuldhaften Handlungen, die die Aufwendungen auslösen, noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Vorteilsannahme habe nicht zu den beruflichen Aufgaben des Klägers gehört. Sie sei daher nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bei der Treuhandanstalt geschehen, sondern nur bei Gelegenheit .
Die Strafverteidigungskosten stellen nach Ansicht der Richter auch keine (vorweggenommenen) Werbungskosten für die im Rahmen der Vorteilsannahme "versprochene" Tätigkeit bei dem Unternehmer dar. Die Absicht, diese Tätigkeit anzunehmen, ließ der Kläger bereits vor Anfall der Strafverteidigungskosten fallen. Der Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen und beruflicher Sphäre habe damit im vorliegenden Fall nicht auf die zugesagte Tätigkeit fortgewirkt. Damit seien die Strafverteidigungskosten vorrangig im Privatbereich entstanden, da der Kläger mit Hilfe der Strafverteidigung versucht habe, eine Bestrafung abzumildern.
Die Aufwendungen für die Strafverteidigung seien, wenn das Verfahren - wie hier - mit einer Verurteilung endet, auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abziehbar. Es fehle insoweit am Erfordernis der Zwangsläufigkeit im Sinne der Vorschrift.
(FG Rheinland-Pflaz, 15.04.2010 - 4 K 2699/06)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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