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28. Jun 2010
Erpressung wegen steuerrelevanter Bankdaten: Verurteilung rechtskräftig
Die Verurteilung dreier Täter, die eine Liechtensteiner Bank damit erpresst hatten, Kontodaten von Kunden der Bank an die Finanzbehörden weiter zu geben, ist rechtskräftig (BGH, Urteil vom 10.06.2010 - 4 StR 474/09).
Beitrag Nr. 182936 vom 28.06.2010
Erpressung wegen steuerrelevanter Bankdaten: Verurteilung rechtskräftigDie Verurteilung dreier Täter, die eine Liechtensteiner Bank damit erpresst hatten, Kontodaten von Kunden der Bank an die Finanzbehörden weiter zu geben, ist rechtskräftig (BGH, Urteil vom 10.06.2010 - 4 StR 474/09).
Der Haupttäter war im Frühjahr 2005 in den Besitz von 2.400 Kontobelegen betreffend 1.300 Kunden einer Liechtensteiner Bank gelangt. Es handelte sich bei den Kunden fast ausschließlich um in Deutschland lebende natürliche Personen, deren Geldanlagen zum größten Teil nicht versteuert waren bzw. werden sollten. Nachdem der Haupttäter zunächst einige Bankkunden mit der Absicht kontaktiert hatte, von ihnen Geldbeträge zu fordern, um im Gegenzug dafür deren Kontodaten nicht zu veröffentlichen, nahm er Kontakt mit der Liechtensteiner Bank auf. Diese war bereit, zur Vermeidung der Weitergabe der Kontounterlagen an die Finanzbehörden eine Summe von 13 Mio. EUR in drei "Etappen" zu zahlen. Die erste Geldübergabe erfolgte am 31.08.2005, die zweite am 29.08.2007 und die dritte hätte Ende August 2009 erfolgen sollen. Die beiden weiteren Angeklagten unterstützten den Haupttäter bei der Beutesicherung.
Der Hauptangeklagte wurde wegen Erpressung und versuchter Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt, die beiden weiteren Angeklagten wegen Beihilfe zur Erpressung zu Freiheitsstrafen von 1 Jahr und 10 Monaten bzw. 1 Jahr und 6 Monaten jeweils auf Bewährung. Dieses Urteil des Landgerichts (LG) Rostock wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, die von den Angeklagten in der Revision vorgebrachte Verletzung formellen und materiellen Rechts sah der BGH nicht. Allerdings muss über die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Hauptangeklagten, von der das LG abgesehen hatte, nach Entscheidung des BGH neu befunden werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 10.06.2010.
(BGH, 10.06.2010 - 4 StR 474/09)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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