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25. Jun 2010
Werbung eines Profi-Fußballers für den DFB ist gewerbliche Tätigkeit
Die Einkünfte eines Fußballnationalspielers, die er für die Teilnahme an Werbemaßnahmen des DFB erzielt, unterliegen der Gewerbesteuer (FG Münster, Urteil vom 16.04.2010 - 14 K 116/06 G).
Beitrag Nr. 182869 vom 25.06.2010
Werbung eines Profi-Fußballers für den DFB ist gewerbliche TätigkeitDie Einkünfte eines Fußballnationalspielers, die er für die Teilnahme an Werbemaßnahmen des DFB erzielt, unterliegen der Gewerbesteuer (FG Münster, Urteil vom 16.04.2010 - 14 K 116/06 G).
Der Kläger war als Profifußballer bei einem Bundesligaverein unter Vertrag. Als Mitglied der deutschen Nationalmannschaft nahm er im Zusammenhang mit der WM 2002 an Werbemaßnahmen des DFB teil. Die hierfür gezahlte Vergütung sah er als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und damit als nicht gewerbesteuerpflichtig an. Er begründete dies insbesondere damit, dass sein Arbeitgeber aufgrund der Verbandsstatuten verpflichtet sei, ihn für die Nationalmannschaft abzustellen. Er selbst sei aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet, einer entsprechenden Weisung seines Vereins nachzukommen. Seine Tätigkeit für den DFB übe er daher nicht selbstständig und damit nicht gewerblich aus. Zudem habe er sich der Teilnahme an den Werbeveranstaltungen faktisch nicht entziehen können. Eine Weigerung hätte bedeutet, ganz auf die Zugehörigkeit zur Nationalmannschaft zu verzichten.
Die Richter des Finanzgerichts Münster teilten diese Auffassung nicht. Der Kläger sei gewerblich, insbesondere selbstständig tätig gewesen. Er habe sich gegenüber dem DFB bereit erklärt, an entsprechenden Veranstaltungen des DFB teilzunehmen und sei dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Er sei weder aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit seinem Verein noch aufgrund anderer Regelungen, wie z.B. des Grundlagenvertrages zwischen dem Ligaverband und dem DFB, zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen verpflichtet gewesen. Auch habe der faktische Druck, bei Nichtteilnahme an entsprechenden Werbeveranstaltungen des DFB keine Berufung mehr in die Nationalmannschaft zu erhalten, nicht die freie Willensentscheidung des Klägers überlagert.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des FG Münster vom 15.06.2010.
(FG Münster, 16.04.2010 - 14 K 116/06 G)
Dieser Beitrag wurde erstellt von Ass. jur. Andreas Illi.

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