metax – Steuerberater für Ärzte

News

23. Jun 2010

Kosten für künstliche Befruchtung mit Spendersamen abzugsfähig

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (FG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2010 - 9 K 231/07).

Beitrag Nr. 182645 vom 23.06.2010

Kosten für künstliche Befruchtung mit Spendersamen abzugsfähig

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (FG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2010 - 9 K 231/07).

Im Streitfall ist der Kläger inoperabel zeugungsunfähig. Sein Sperma ist auch nicht geeignet, im Rahmen einer (homologen) künstlichen Befruchtung seiner Ehefrau eingesetzt zu werden. Daher beschlossen die Kläger, ihren Kinderwunsch mithilfe von Spendersamen zu verwirklichen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen (Behandlungs-, Medikamenten- und Fahrtkosten) erkannte das beklagte Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen an und verwies auf die hierzu ergangene, ablehnende höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die künstliche Befruchtung der Eizellen der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen keine (zwangsläufige) Heilbehandlung darstellt, da der kranke Ehemann nicht behandelt wird und die behandelte Frau gesund ist (bspw. BFH, 18.05.1999, III R 46/97). Insofern scheide ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen einer Heilbehandlung aus.

Dieser Auffassung, die in der steuerrechtlichen Literatur einhellig geteilt wird, ist nunmehr - soweit ersichtlich - das FG Niedersachsen als erstes Finanzgericht entgegengetreten.

Nach Auffassung der Richter ist die - nach erfolglos versuchter homologer Befruchtung - durchgeführte Befruchtung von Eizellen der Klägerin mit dem Sperma eines fremden Mannes (sog. heterologe Insemination) Teil einer medizinisch indizierten und ärztlich zulässigen einheitlichen Heil- bzw. Therapiemaßnahme, die dazu dient, die Krankheitsfolgen - die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger - abzumildern. Diese Maßnahme sei auf das spezielle Krankheitsbild des Klägers abgestimmt. Insofern seien die Heilbehandlungskosten aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden und damit steuermindernd zu berücksichtigen.

Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor.

(FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07)

Dieser Beitrag wurde erstellt von Ass. jur. Andreas Illi.

Dokument ausdrucken

Lesen Sie hier den kompletten Artikel

© steuerlex

<< zurück zur Übersicht