metax – Steuerberater für Ärzte

News

22. Jun 2010

Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland

Mit Schreiben vom 07.06.2010 (IV C 4 - S 2285/07/0006 :001) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ausführlich zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung Stellung genommen.

Beitrag Nr. 182572 vom 22.06.2010

Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland

Mit Schreiben vom 07.06.2010 (IV C 4 - S 2285/07/0006 :001) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ausführlich zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung Stellung genommen.

Nach § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige, auch wenn diese im Ausland leben, jährlich in Höhe von bis zu 8.004 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Bei der Unterstützung von Personen im Ausland sind allerdings besondere Regeln zu beachten, damit diese Leistungen vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit werden in dem BMF-Schreiben genauer dargestellt, teilweise sind bestimmte Regelungen im Vergleich zur früheren Anwendung geändert worden (diese sind in dem jetzt veröffentlichten Schreiben "fett" markiert).

In dem BMF-Schreiben finden sich zum einen Erläuterungen zum Begriff des Unterhaltsempfängers sowie zu den Voraussetzungen des Nachweises der erbrachten Leistungen und der Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers. Auch Sonderfälle wie die Aufteilung einer Unterhaltsleistung auf mehrere Personen und die Unterstützung durch mehrere Personen werden in dem Dokument behandelt. Die Problematik der zeitanteiligen Berücksichtigung des Höchstbetrages ist zudem ebenso wie die Anrechnung eigener Bezüge des Unterhaltsempfängers und zu beachtender Abzugsbeschränkungen Inhalt des Schreibens.

Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

Dokument ausdrucken

Lesen Sie hier den kompletten Artikel

© steuerlex

<< zurück zur Übersicht