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21. Jun 2010

Keine Steuerermäßigung für vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen

Werden Gartenarbeiten auf einem Grundstück vor Einzug der Steuerpflichtigen in das auf dem Grundstück neu errichtete Einfamilienhaus erbracht, so stellen diese Aufwendungen keine (vorweggenommenen) haushaltsnahen Dienstleistungen dar (FG Münster, Urteil vom 21.05.2010 - 14 K 1141/08 E).

Beitrag Nr. 182489 vom 21.06.2010

Keine Steuerermäßigung für vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen

Werden Gartenarbeiten auf einem Grundstück vor Einzug der Steuerpflichtigen in das auf dem Grundstück neu errichtete Einfamilienhaus erbracht, so stellen diese Aufwendungen keine (vorweggenommenen) haushaltsnahen Dienstleistungen dar (FG Münster, Urteil vom 21.05.2010 - 14 K 1141/08 E).

Die Kläger, ein Ehepaar, erwarben in 2006 ein bebautes Grundstück, das sie zunächst nicht selbst bewohnten. In 2007 ließen sie das Gebäude abreißen und ein neues Einfamilienhaus errichten, in das sie im November 2007 einzogen. Bis dahin wohnten die Kläger in einer 1,5 Kilometer vom erworbenen Grundstück entfernt liegenden Wohnung. Bereits im November 2006 ließen die Kläger Gartenarbeiten auf dem erworbenen Grundstück durchführen; u.a. wurden Pflanzen und Sträucher innerhalb des Gartens versetzt, um diese vor den anstehenden Bauarbeiten zu schützen. Für die Lohnkosten im Zusammenhang mit den Gartenarbeiten beantragten die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2006 eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, diese wurde vom Finanzamt abgelehnt.

Mit ihrer Klage scheiterten die Kläger vor dem Finanzgericht (FG).

Bei der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen gewährt der Fiskus eine Ermäßigung der Einkommensteuer in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 EUR (nach aktuellem Recht: 1.200 EUR). Diese Leistungen müssen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sein. Die Richter stellen in ihrem Urteil fest, dass sich der Haushalt eines Steuerpflichtigen nicht nur auf die von ihm als Mieter oder Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung bezieht, sondern sich auch auf das zu der Wohnung gehörende Grundstück erstreckt. Dementsprechend seien auch Gartenarbeiten von der Steuerermäßigung umfasst. Im vorliegenden Fall habe aber das Grundstück und der dazugehörige Garten im Streitjahr noch nicht zum Haushalt der Kläger gehört, da diese im Jahr 2006 in dem Gebäude noch keinen weiteren Haushalt begründet und auch nicht ihren bisherigen Haushalt dorthin verlegt hatten. Auch sei der Garten funktional nicht dem damals an einem anderen Ort bestehenden Haushalt der Kläger zuzuordnen gewesen. Denn die spätere Gartenfläche sei zum Zeitpunkt der Gartenarbeiten lediglich als Ort für die Verwahrung der versetzten Pflanzen bzw. als Bauplatz verwendet worden.

Das Gericht konnte im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob die Zugehörigkeit eines Gartens zu einem Haushalt immer auch dann zu verneinen ist, wenn die räumliche Entfernung zwischen Garten und aktueller Wohnung - wie im Streitfall mit 1,5 Kilometer Entfernung - nur gering ist. Ebenfalls offen ließen die Richter, ob eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren ist, wenn solche Dienstleistungen unmittelbar vor Begründung oder Verlegung eines Haushalts des Steuerpflichtigen in eine neue Wohnung für diese neue Wohnung erbracht werden.

(FG Münster, 21.05.2010 - 14 K 1141/08 E)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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