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15. Jun 2010

Kosten für Auslandsgruppenreise als Werbungskosten

Reisekosten sind nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht (BFH, Urteil vom 21.04.2010 - VI R 5/07).

Beitrag Nr. 182015 vom 15.06.2010

Kosten für Auslandsgruppenreise als Werbungskosten

Reisekosten sind nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht (BFH, Urteil vom 21.04.2010 - VI R 5/07).

Der Klägerin, einer Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion, waren anlässlich einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin (Irland) Reisekosten entstanden. Die Reise, die von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt wurde und für die die Klägerin Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab. Das Programm umfasste kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungstermine sowie einen Tagesausflug nach Belfast. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten in vollem Umfang ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Vorentscheidung auf und forderte das FG auf, erneut zu prüfen, ob die Kosten der Bildungsreise als beruflich veranlasste Aufwendungen ganz oder zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Zur Klärung, welche beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge einer Auslandsgruppenreise zugrunde liegen, gelten nach Auffassung des BFH auch nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats grundsätzlich weiterhin die bereits früher vom Gericht entwickelten Abgrenzungsmerkmale. Haben nicht nur berufliche Gründe den Steuerpflichtigen bewogen, eine Reise durchzuführen, so ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind.

Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten steuerlich abziehbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Sind diese Aufwendungen sowohl beruflich als auch privat veranlasst (sog. gemischte Aufwendungen), so können sie nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 21.09.2009 - GrS 1/06) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 02.06.2010.

(BFH, 21.04.2010 - VI R 5/07)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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