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14. Jun 2010
Abzug von Unterhaltsaufwendungen für ein behindertes Kind
Ein schwerbehindertes Kind, das nicht in der Lage ist, seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf selbst zu decken, muss das zur Altersvorsorge gebildete Vermögen nicht verwerten, bevor es elterlichen Unterhalt in Anspruch nimmt. Die Eltern können die Unterhaltsaufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastungen bei ihrer Einkommensteuerfestsetzung abziehen (BFH, Urteil vom 11.02.2010 - VI R 61/08).
Beitrag Nr. 181535 vom 14.06.2010
Abzug von Unterhaltsaufwendungen für ein behindertes KindEin schwerbehindertes Kind, das nicht in der Lage ist, seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf selbst zu decken, muss das zur Altersvorsorge gebildete Vermögen nicht verwerten, bevor es elterlichen Unterhalt in Anspruch nimmt. Die Eltern können die Unterhaltsaufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastungen bei ihrer Einkommensteuerfestsetzung abziehen (BFH, Urteil vom 11.02.2010 - VI R 61/08).
Die Eltern eines seit Geburt schwerbehinderten Kindes, das aufgrund einer Schenkung Eigentümer eines Mehrfamilienhauses ist, beantragten den Abzug von Unterhaltsaufwendungen für ihr Kind. Das Finanzamt lehnte den Antrag der Eltern, die Kosten als außergewöhnliche Belastungen in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen, mit Verweis auf das Vermögen des Kindes ab. Das Finanzgericht folgte dem.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab den Eltern dem Grunde nach Recht.
Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, vorrangig seinen Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vermögensverwertung unzumutbar ist.
Die Richter des BFH stellten im vorliegenden Fall fest, dass durch die Ungewissheit, ob das Kind seinen Unterhaltsbedarf auf Dauer durch Leistungen der Eltern wird decken können, eine Altersvorsorge notwendig ist. Diese sei hier angesichts der Schwere und Dauer der Krankheit noch maßvoll ausgefallen. Es wäre unzumutbar, vom Kind zu verlangen, den Stamm seines Vermögens (das Mehrfamilienhaus) schon jetzt "anzugreifen".
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 19.05.2010.
(BFH, 11.02.2010 - VI R 61/08)

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