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02. Jun 2010

Subjektiver Fehlerbegriff bei Steuerbilanzen steht auf dem Prüfstand

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Großen Senat des BFH eine bilanzsteuerrechtliche Grundsatzfrage zur Klärung vorgelegt (Vorlagebeschluss vom 07.04.2010 - I R 77/08).

Beitrag Nr. 181389 vom 02.06.2010

Subjektiver Fehlerbegriff bei Steuerbilanzen steht auf dem Prüfstand

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Großen Senat des BFH eine bilanzsteuerrechtliche Grundsatzfrage zur Klärung vorgelegt (Vorlagebeschluss vom 07.04.2010 - I R 77/08).

Die Klägerin, ein Mobilfunkunternehmen, hatte für Vermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen beim Neuabschluss eines Mobilfunkvertrages keine sog. aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Das Finanzamt (FA) hingegen setzte diese aktiven Rechnungsabgrenzungsposten an und legte der Steuerfestsetzung einen entsprechend höheren Bilanzgewinn zugrunde. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die geänderte Steuerfestsetzung.

Im Rahmen der von der Klägerin eingelegten Revision hat der I. Senat des BFH dem Großen Senat eine Vorlagefrage vorgelegt, deren Klärung für die Urteilsfindung relevant ist.

Der I. Senat vertritt die Auffassung, dass von der objektiven Rechtslage her aktive Rechnungsabgrenzungsposten im vorliegenden Fall zu bilden sind. Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung sei aber die vom Steuerpflichtigen beim FA eingereichte (Steuer-)Bilanz. Von dieser dürfe (und müsse) das FA nur abweichen, wenn und soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden bilanzrechtlichen Vorgaben des Einkommensteuergesetzes nicht entspricht und deshalb fehlerhaft ist. Hier gelte nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein durchweg subjektiver Maßstab. Maßgeblich sei danach grundsätzlich der Kenntnissstand eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns zum Bilanzstichtag. Bislang wende die Rechtsprechung diesen subjektiven Fehlerbegriff auch auf die Beurteilung reiner Rechtsfragen an. Das habe bei ungeklärten bilanzrechtlichen Zweifelsfragen - wie im vorliegenden Fall - zur Folge, dass sowohl der Bilanzierende als auch das FA an die eingereichte Bilanz gebunden sind, selbst wenn sich später aufgrund einer Entscheidung des BFH herausstellt, dass die Rechtsfrage anders zu beantworten ist.

Da die Streitfrage zum Bilanzierungszeitpunkt ungeklärt und nicht eindeutig zu beantworten war, dürfe die Bilanz bei Anwendung des so definierten subjektiven Fehlerbegriffs aus der Sicht des Mobilfunkunternehmens nicht als fehlerhaft angesehen werden, sodass sie das FA der Besteuerung eigentlich ohne Änderung und damit ohne entsprechende Gewinnerhöhung hätte zugrunde legen müssen. Der I. Senat des BFH spricht sich allerdings für die Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage aus, was zur Folge hätte, dass die vom FA vorgenommene Änderung der Steuerfestsetzung rechtmäßig wäre.

(BFH, 07.04.2010 - I R 77/08)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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