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01. Jun 2010
"Kirchensteueraustritt" nicht möglich
Ein Austritt allein aus dem staatlichen Rechtskreis der Kirche mit dem Ziel, zwar Mitglied der Kirche zu bleiben, aber keine Kirchensteuer mehr zahlen zu müssen, ist nicht möglich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2010 - 1 S 1953/09).
Beitrag Nr. 181283 vom 01.06.2010
"Kirchensteueraustritt" nicht möglichEin Austritt allein aus dem staatlichen Rechtskreis der Kirche mit dem Ziel, zwar Mitglied der Kirche zu bleiben, aber keine Kirchensteuer mehr zahlen zu müssen, ist nicht möglich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2010 - 1 S 1953/09).
Ein emeritierter Professor für katholisches Kirchenrecht hatte im Jahr 2007 gegenüber dem Standesamt seines Wohnorts seinen Kirchenaustritt erklärt. Er hatte dabei die Religionsgemeinschaft mit den Worten "römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts" bezeichnet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) liegt in dieser Formulierung ein Zusatz, der gegen § 26 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg verstößt. Das Gesetz verlange für den Kirchenaustritt eine eindeutige Erklärung und verbiete deswegen Bedingungen und Zusätze. Mit diesem Verbot solle gerade der sog. "modifizierte Kirchenaustritt" unterbunden werden. Die Erklärung zum Kirchenaustritt müsse folglich erkennen lassen, dass sich der Betroffene ernsthaft und vollständig von der Religionsgemeinschaft lossagen will. Wer, wie der Kirchenrechtler, von sich aus den Kirchenaustritt auf die "Körperschaft des öffentlichen Rechts" beschränkt, aber gleichwohl in einer auch für den Staat erkennbaren Weise aktives Mitglied seiner Kirche bleiben will, erfülle die Anforderungen des Gesetzes nicht.
Der VGH hält somit - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - daran fest, dass ein Kirchenaustritt unwirksam ist, der isoliert nur diejenigen Rechtsfolgen beseitigen will, die eine Kirchenmitgliedschaft im Bereich des staatlichen Rechts hat ( Zahlung der Kirchensteuer ). Würde der Staat dem einzelnen Gläubigen die Möglichkeit eines bloßen "Kirchensteueraustritts" eröffnen, verstieße er gegen Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung. Nach diesen rechtlichen Grundlagen haben diejenigen Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, die Befugnis, Kirchensteuern auf der Grundlage der staatlichen Steuerlisten zu erheben. Diese Gewährleistung steht nach Ansicht der Richter einem reinen "Kirchensteueraustritt" entgegen.
Ob es eine Kirchenmitgliedschaft ohne Kirchensteuerpflicht geben kann, sei allein eine innerkirchliche Angelegenheit, die hier - im Fall der katholischen Kirche - den Regeln des kanonischen Rechts unterliege.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 04.05.2010.
(VGH Baden-Württemberg, 04.05.2010 - 1 S 1953/09)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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