News
31. Mai 2010
Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Kur des Arbeitnehmers, kommt eine Aufteilung dieser Kosten in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse nicht in Betracht (BFH, Urteil vom 11.03.2010 - VI R 7/08).
Beitrag Nr. 181194 vom 31.05.2010
Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber als ArbeitslohnÜbernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Kur des Arbeitnehmers, kommt eine Aufteilung dieser Kosten in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse nicht in Betracht (BFH, Urteil vom 11.03.2010 - VI R 7/08).
Im Streitfall war der Kläger, ein Fluglotse, arbeitsvertraglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer sog. Regenerierungskur zu unterziehen. Im Streitjahr nahm der Kläger an einer solchen vierwöchigen Kur in einem Hotel in Timmendorfer Strand teil. Das Finanzamt erfasste die Übernahme der Kurkosten durch den Arbeitgeber als zusätzlichen Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab der daraufhin vom Kläger eingereichten Klage insoweit statt, als es die Kosten nur zur Hälfte dem Arbeitslohn des Klägers zurechnete.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Bei einer gemischt veranlassten Zuwendung kann eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen. Eine Kur kann nach Ansicht des Gerichts allerdings nur einheitlich beurteilt und daher nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden. Daher sei die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber in vollem Umfang als Arbeitslohn zu bewerten.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 19.05.2010.
(BFH, 11.03.2010 - VI R 7/08)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

Lesen Sie hier den kompletten Artikel
© steuerlex

