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21. Mai 2010
Solidaritätszuschlag auf Abgeltungsteuer und die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.04.2010 - IV C 1 - S 2283-c/09/10005 - dazu Stellung genommen, wie mit dem Solidaritätszuschlag, der auf die Abgeltungsteuer bei Kapitaleinkünften entfällt, wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit zu verfahren ist.
Beitrag Nr. 180939 vom 21.05.2010
Solidaritätszuschlag auf Abgeltungsteuer und die Frage seiner VerfassungsmäßigkeitDas Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.04.2010 - IV C 1 - S 2283-c/09/10005 - dazu Stellung genommen, wie mit dem Solidaritätszuschlag, der auf die Abgeltungsteuer bei Kapitaleinkünften entfällt, wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit zu verfahren ist.
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hält die Erhebung des Solidaritätszuschlags zumindest ab dem Jahr 2007 für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (FG Niedersachsen, Beschluss vom 25.11.2009 - 7 K 143/08). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wurde von der Finanzverwaltung in den Vorläufigkeitskatalog für Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2005 aufgenommen (BMF, 07.12.2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010). Alle Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005, die nach dem 23.12.2009 ergehen, sollen den Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Ein Einspruch ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.
In dem aktuellen Schreiben vom 23.04.2010 befasst sich das BMF mit dem Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer wird seit 2009 auf private Kapitalerträge in Höhe von 25 % erhoben. Das BMF stellt nunmehr klar, dass für den Fall, in dem nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Solidaritätszuschlag zu erstatten ist, auf Antrag des Steuerpflichtigen auch der Solidaritätszuschlag auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) zu erstatten sein wird. Hierfür soll der Antrag auf eine Wahlveranlagung, mit der der Steuerpflichtige in bestimmten Fällen die Berücksichtigung der Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen kann (§ 32d Absatz 4 Einkommensteuergesetz), nicht erforderlich sein. Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, soll der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig sein.
Zu gegebener Zeit will das BMF Näheres regeln.
Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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