News
19. Mai 2010
Gewährung eines Zuschusses für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit
Gründer aus der Arbeitslosigkeit haben auch dann einen Anspruch auf Gründungszuschuss, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem Bezug des Arbeitslosengeldes und der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit besteht (BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R).
Beitrag Nr. 180858 vom 19.05.2010
Gewährung eines Zuschusses für Existenzgründer aus der ArbeitslosigkeitGründer aus der Arbeitslosigkeit haben auch dann einen Anspruch auf Gründungszuschuss, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem Bezug des Arbeitslosengeldes und der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit besteht (BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R).
Der arbeitslos gewordene Kläger, ein Dachdecker, beantragte für den 01.10.2006 Arbeitslosengeld, das ihm die zuständige Arbeitsagentur für diesen Tag auch bewilligte. Zeitgleich beantragte er einen Gründungszuschuss ab dem 02.10.2006, wobei er die notwendigen Unterlagen erst zum 12.10.2006 der Agentur vorlegte. Daraufhin wurde die Gewährung des Gründungszuschusses mit der Begründung abgelehnt, die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit habe sich im vorliegenden Fall nicht nahtlos an den Arbeitslosengeldanspruch angeschlossen.
Mit seiner Revision gegen diese Entscheidung bekam der Kläger vor dem Bundessozialgericht (BSG) Recht.
Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus kann der Existenzgründer einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, wenn er noch mindestens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat. Der Gründer muss zudem mindestens einen Tag Arbeitslosengeld I-Empfänger gewesen sein; ein nahtloser Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die Selbstständigkeit ist für die Gewährung des Gründungszuschusses ausgeschlossen.
Das BSG entschied in seinem Urteil, dass es für die Gewährung des Gründungszuschusses nicht erforderlich sei, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nahtlos an die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit heranreicht. Nach dem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung der Förderleistung sei lediglich ein enger zeitlicher Zusammenhang zum vorhergehenden Arbeitslosengeldanspruch notwendig. Dieser sei gewahrt, solange ein Zeitraum von ca. einem Monat nicht überschritten wird. Im vorliegenden Fall lag diese Voraussetzung vor.
(BSG, 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R)
Hinweis:
Der Gründungszuschuss hat mit Wirkung ab dem 01.08.2006 das frühere "Überbrückungsgeld" und den "Existenzgründungszuschuss" (Ich-AG) abgelöst.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

Lesen Sie hier den kompletten Artikel
© steuerlex

