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12. Mai 2010
Verlorene Aufwendungen bei Hausbau keine außergewöhnlichen Belastungen
Gehen Zahlungen im Zusammenhang mit einem Hausbau wegen einer Insolvenz der Baufirma verloren, so stellen diese Kosten keine außergewöhnlichen Belastungen dar (FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2010 - 2 K 1029/09).
Beitrag Nr. 180235 vom 12.05.2010
Verlorene Aufwendungen bei Hausbau keine außergewöhnlichen BelastungenGehen Zahlungen im Zusammenhang mit einem Hausbau wegen einer Insolvenz der Baufirma verloren, so stellen diese Kosten keine außergewöhnlichen Belastungen dar (FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2010 - 2 K 1029/09).
Die Kläger hatten mit einer Baufirma einen Vertrag über die Errichtung eines gemischtgenutzten Einfamilienhauses (EFH) geschlossen. Gemäß dem Zahlungsplan zahlten die Kläger einen Teilbetrag der gesamten Vertragssumme, ohne dass mit dem Bau begonnen worden war. Danach fiel das Unternehmen in Insolvenz. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen. Die Kläger schlossen später über eine höhere Vertragssumme einen neuen Vertrag zur Errichtung des EFH mit einem anderen Unternehmen ab, das das Gebäude letztendlich auch fertig stellte. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger wegen der verlorenen Zahlung und der Preisdifferenz zwischen erstem und zweitem Vertrag sowie weiterer Kosten außergewöhnliche Belastungen (agB) geltend. Die Aufwendungen seien als agB abzugsfähig, weil sie nicht der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen würden. Bei einem üblichen Bau würden solche Kosten nicht anfallen, die Kläger hätten sich diesen Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen können. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergebe sich aus der Insolvenz der Baufirma, die sie nicht persönlich oder willentlich herbeigeführt hätten.
Demgegenüber lehnte das Finanzamt die Anerkennung der Aufwendungen als agB ab. Die daraufhin beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz eingereichte Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg.
In Bezug auf die geltend gemachte Preisdifferenz zwischen dem ersten und dem zweiten Bauvertrag führte das Gericht aus, dass es sich hierbei um Aufwendungen handele, die von den Klägern zur Errichtung des Hauses geleistet worden seien. Diese seien als Teil des Gesamtpreises zwingend als Herstellungs- oder Anschaffungskosten des neu errichteten Hauses zu behandeln und könnten zusammen mit den übrigen Herstellungskosten - über einen jährlichen AfA-Betrag - abgeschrieben werden.
Im Übrigen seien keine agB der Kläger gegeben. Mit der Insolvenz der Baufirma habe sich lediglich das jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung immanente Risiko einer Leistungsstörung realisiert. Dies sei nicht außergewöhnlich. Die wesentliche Ursache, die zu dem den Klägern entstandenen Schaden geführt habe, sei der Abschluss eines Vertrages auf Errichtung eines EFH gewesen. Dieser Vertrag habe die entsprechende Zahlungsverpflichtung ausgelöst. Der Vertragsabschluss beruhe nicht auf einer Zwangsläufigkeit, wie sie für agB notwendig sei. Die Kläger seien nämlich nicht gezwungen gewesen, ein Haus zu erwerben.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 04.05.2010.
(FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2010 - 2 K 1029/09)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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