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04. Mai 2010
Steuernachzahlung bei der Steuerklassenkombination III/V
Steuerpflichtige können Steuernachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung nicht mit dem Argument verhindern, dass es bei der Steuerklassen-Kombination III/V bekanntermaßen zur Steuernachzahlung komme, viele Steuerpflichtige in solchen Fällen aber dennoch keine Steuererklärungen abgeben würden und diese Situation von der Finanzverwaltung nicht unterbunden werde (FG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2010 - 15 K 2978/08 E).
Beitrag Nr. 180010 vom 04.05.2010
Steuernachzahlung bei der Steuerklassenkombination III/VSteuerpflichtige können Steuernachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung nicht mit dem Argument verhindern, dass es bei der Steuerklassen-Kombination III/V bekanntermaßen zur Steuernachzahlung komme, viele Steuerpflichtige in solchen Fällen aber dennoch keine Steuererklärungen abgeben würden und diese Situation von der Finanzverwaltung nicht unterbunden werde (FG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2010 - 15 K 2978/08 E).
Die Kläger sind verheiratet und erzielten im Streitjahr 2007 beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III und V unterlagen. Das Finanzamt veranlagte die Kläger zur Einkommensteuer, wobei es zu einer Steuernachzahlung kam. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein mit dem Ziel der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides. Sie argumentierten, dass die Nachzahlung nicht angefallen wäre, wenn sie sich gesetzeswidrig verhalten und keine Steuererklärung abgegeben hätten. Bei der Steuerklassenkombination III/V hänge die zutreffende abschließende Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen ab. Die Kläger äußerten die Ansicht, dass eine Vielzahl von Steuerpflichtigen mit dieser Steuerklassenkombination Steuererklärungen nicht abgeben würden. Die Finanzverwaltung unterbinde dies nicht, obwohl entsprechende Kenntnisse über die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aller Arbeitnehmer vorliegen würden. Es liege somit ein Vollzugsdefizit vor, dass zur Verfassungswidrigkeit der Steuernorm führe.
Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und auch das Finanzgericht (FG) sah die daraufhin eingelegte Klage als unbegründet an.
Ein von den Klägern vorgetragenes Vollzugsdefizit bei der Veranlagung von Steuerpflichtigen mit der Steuerklassenkombination III/V und eine daraus resultierende Verfassungswidrigkeit sieht das Gericht nicht. Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes verlange für das Steuerrecht, dass Steuerpflichtige durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Beachtliche strukturelle Defizite bei den Erhebungsregeln, also dem Vollzug der Gesetze, seien dann gegeben, wenn der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Sofern rechtliche Strukturen aus politischen Gründen nicht vollzogen oder erkennbare Umsetzungsprobleme in der Anlaufphase nicht gelöst würden, sei dies ebenfalls verfassungsrechtlich bedeutsam. Vollzugs mängel , wie sie immer wieder vorkämen, würden dagegen noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der Steuernorm führen.
Nach diesen Grundsätzen sehen die Richter bei der Verpflichtung zur Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung, wie im vorliegenden Fall gegeben, kein verfassungsrechtlich bedeutsames Vollzugsdefizit. Aus der Steuernorm selbst heraus seien keine Regeln bekannt, die der Besteuerung entgegenstehen. Vielmehr stelle der Gesetzgeber durch die elektronische Lohnsteuerkarte sogar sicher, dass der Finanzverwaltung die notwendigen Daten zur Verfügung stehen. Die Frage, ob entweder eine große Anzahl von Steuerpflichtigen Steuererklärungen in dieser Fallkonstellation nicht abgeben oder doch die Besteuerung durch die Auswertung des Kontrollmaterials in ausreichendem Maße sichergestellt ist, könne dahingestellt bleiben. Zum einen sehen die Richter keinen Anlass anzunehmen, dass tatsächlich wesentliche bzw. gravierende Erhebungsdefizite vorliegen. Zum anderen erscheint es dem Gericht fernliegend, dass, selbst wenn ein solches Vollzugsdefizit gegeben wäre, dieses von der Finanzverwaltung aus politischen Gründen in Kauf genommen wird. Es seien lediglich Vollzugsmängel zu vermuten, die immer wieder vorkommen könnten und würden, da eine vollständige Auswertung des Kontrollmaterials durch die Finanzverwaltung nicht möglich sei.
Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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