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03. Mai 2010

Unterhaltszahlungen an Eltern des getrennt lebenden Ehegatten nicht abzugsfähig

Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern können bei dauernder Trennung der Ehepartner nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2010 - 14 K 14112/08).

Beitrag Nr. 179906 vom 03.05.2010

Unterhaltszahlungen an Eltern des getrennt lebenden Ehegatten nicht abzugsfähig

Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern können bei dauernder Trennung der Ehepartner nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2010 - 14 K 14112/08).

Zahlungen, die an eine unterhaltsberechtigte Person geleistet werden, können vom Unterhaltsverpflichteten als sogenannte außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Auf diese Weise können beispielsweise Unterhaltszahlungen an die eigenen Eltern oder die Eltern des Ehepartners von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben und der eine Ehegatte an die Eltern des anderen Ehegatten zahlt.

Im Streitfall hatte die Klägerin die Mutter des von ihr getrennt lebenden Ehemannes in der Türkei unterstützt und die Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt ließ einen Abzug nicht zu, die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung der Richter sind getrennt lebende Eheleute steuerlich nicht mehr als Einheit zu betrachten. Dies zeige sich bereits daran, dass die Zusammenveranlagung in diesem Fall ausgeschlossen sei. Wenn jeder Ehegatte steuerlich für sich zu betrachten sei, könne er dann auch nur Zahlungen an Personen geltend machen, die ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind. Zahlungen an Personen, die gegenüber dem anderen Ehegatten unterhaltsberechtigt sind, seien somit nicht abzugsfähig.

Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof in der Sache eine Entscheidung treffen muss.

Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.04.2010.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Ass. jur. Andreas Illi.

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