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30. Apr 2010

Steuerberater muss nicht sämtliche Gerichtsentscheidungen kennen

Wendet ein Finanzgericht einen Steuertatbestand wegen Europarechtswidrigkeit nicht an, so ist ein Steuerberater nicht verpflichtet, diese Entscheidung zu kennen, wenn die Problematik bislang in Literatur und Rechtsprechung nicht diskutiert worden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2009 - 12 U 110/09).

Beitrag Nr. 179712 vom 30.04.2010

Steuerberater muss nicht sämtliche Gerichtsentscheidungen kennen

Wendet ein Finanzgericht einen Steuertatbestand wegen Europarechtswidrigkeit nicht an, so ist ein Steuerberater nicht verpflichtet, diese Entscheidung zu kennen, wenn die Problematik bislang in Literatur und Rechtsprechung nicht diskutiert worden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2009 - 12 U 110/09).

Der Kläger betrieb u.a. Spielhallen, wobei er im Hinblick auf die erzielten Umsätze der Jahre 1995 bis 2000 zur Umsatzsteuer veranlagt wurde. Seine Steuerberaterin (Beklagte) hatte die Umsatzsteuererklärungen erstellt und die entsprechenden Bescheide geprüft, Einspruch gegen die Bescheide wurde von ihr nicht eingelegt. Nach einer zur damaligen Zeit geltenden Regelung im Umsatzsteuergesetz waren nur Erlöse aus Geldspielautomaten in öffentlichen Spielbanken von der Umsatzsteuer befreit, also nicht die Umsätze des Klägers. In einer nicht amtlich veröffentlichten Entscheidung vom 30.11.2000 äußerte der Bundesfinanzhof (BFH) Zweifel an der Europarechtstauglichkeit der Umsatzsteuerregelung. Mit Urteil vom 26.10.2001 stellte das Finanzgericht (FG) Münster fest, dass auch Umsätze aus dem Betrieb von privaten Anbietern aus europarechtlichen Gründen umsatzsteuerfrei zu behandeln seien. Diese Entscheidung des FG Münster wurde am 07.06.2002 u.a. in einer steuerlichen Fachzeitschrift veröffentlicht. Der Beklagten waren die Entscheidungen des BFH und FG in der Zeit ihres Mandatsverhältnisses mit dem Kläger, das im August 2002 endete, nicht bekannt. Für die nach Ansicht des Klägers zu Unrecht erhobene Umsatzsteuer sowie Zinsen forderte dieser Schadenersatz von der Beklagten. Die Beklagte hätte seiner Meinung nach Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide einlegen müssen.

Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts hätte die Beklagte weder die Entscheidung des BFH noch die des FG kennen müssen. Daher habe auch keine Verpflichtung bestanden, gegen die Umsatzsteuerbescheide Einspruch einzulegen. Ein Steuerberater müsse die für seine berufliche Tätigkeit erforderliche Kenntnis des Steuerrechtes besitzen, insbesondere über die mandatsbezogenen erheblichen Gesetzes- und Rechtskenntnisse verfügen. Er sei deshalb verpflichtet, sich durch die zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften über den Stand der Gesetzgebung und der Rechtsprechung zu informieren. Dies bedeutet nach Ansicht der Richter nicht, dass ein Steuerberater Kenntnis von jeglicher steuerrechtlicher Veröffentlichung haben muss. Vielmehr sei er nur verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit Entscheidungen des BFH zur Kenntnis zu nehmen, die in gängigen bedeutsamen Fachzeitschriften veröffentlicht sind, z.B. insbesondere im Bundessteuerblatt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung könne nur dann bestehen, wenn ein konkreter Anlass hierfür gegeben ist, was im vorliegenden Rechtsstreit allerdings nicht der Fall sei. Die in diesem Streitfall relevante umsatzsteuerliche Fragestellung sei nicht allgemein bekannt gewesen und es habe daher kein Anlass bestanden, eine über das Übliche hinausgehende Prüfung vorzunehmen.

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung des Weiteren fest, dass eine Verpflichtung des Steuerberaters zur Kenntnisnahme von höchstrichterlichen Entscheidungen (z.B. BFH-Entscheidungen) innerhalb eines Zeitraums von 4-6 Wochen ab Veröffentlichung in einer Zeitschrift, die zur Standardausstattung einer Steuerberaterkanzlei gehört, besteht. Bei Entscheidungen der Obergerichte (z.B. Finanzgerichte) sei eine Frist von mindestens 3 Monaten anzusetzen. Im vorliegenden Fall waren diese Fristen nicht überschritten, sodass auch hieraus kein Pflichtverstoß habe abgeleitet werden können.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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