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14. Apr 2010

Kosten für Logopädieschule keine Sonderausgaben

Zahlungen für den Besuch einer Logopädie-Berufsfachschule sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2010 - 1 K 2338/08).

Beitrag Nr. 178838 vom 14.04.2010

Kosten für Logopädieschule keine Sonderausgaben

Zahlungen für den Besuch einer Logopädie-Berufsfachschule sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2010 - 1 K 2338/08).

Im Streitfall hatte die Tochter der Kläger eine staatlich anerkannte Logopädie-Berufsfachschule in Rheinland-Pfalz besucht. Die von den Klägern getragenen Kosten für den Besuch der Schule in Höhe von rund 8.600 EUR machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ einen Abzug der Schulgeldzahlungen nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Grundsätzlich ist ein Sonderausgabenabzug bei einem Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule möglich. Bei der Logopädieschule handele es sich jedoch weder um eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule noch um eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule. Die vorliegende staatliche Anerkennung beziehe sich insoweit lediglich auf Anforderungen, die die Schule bei der Ausbildung und Prüfung der Schüler erfülle. Die Schule diene nicht als Ersatz für eine in Rheinland-Pfalz vorhandene öffentliche Schule. Ebenso wenig ersetze sie eine regelmäßig erforderliche öffentliche Schule, da für die Ausbildung zum Logopäden eine Schule in staatlicher Trägerschaft grundsätzlich nicht vorgesehen sei.

Durch die Versagung des Sonderausgabenabzugs würden die Kläger auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Durch die Anknüpfung des EStG an eine landesrechtliche Anerkennung werde den Landesgesetzgebern im Rahmen ihrer (Privat-) Schulhoheit die Möglichkeit eingeräumt, durch Gestaltung eines Anerkennungsverfahrens die Förderungsbedürftigkeit und - würdigkeit der Schulen näher zu regeln. Die steuerrechtliche Voraussetzung, dass die Schulen als Bedingung für eine Förderung ein Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Anerkennungsverfahren durchlaufen müssten, in dem gegebenenfalls nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelung Mindestanforderungen z.B. an Lehrziele, Schuleinrichtung und die Ausbildung der Lehrkräfte überprüft würden, sei jedenfalls nicht sachfremd.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 13.04.2010.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Ass. jur. Andreas Illi.

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